Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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klassen  entrichtet,  so  werden  für  die  Berechnung  diejenigen  1410  Beitragswochen
in  Ansatz  gebracht,  in  denen  die  höchsten  Beiträge  entrichtet  worden  sind.
Der  Zuschuß  des  Reichs  beträgt  für  jede  Rente  jährlich  fünfzig  Mark.
Die  Renten  sind  in  monatlichen  Theilbeträgen  im  Voraus  zu  zahlen.  Dieselben
  sind  auf  volle  fünf  Pfennig  für  den  Monat  nach  oben  abzurunden.

§.  27.

Für  einen  Versicherten,  welcher  bei  einer  der  nach  §§.  5  und  7  zugelassenen
Kasseneinrichtungen  betheiligt  gewesen  ist,  wird  bei  der  Steigerung  der  Invalidenrente

  sowie  bei  Berechnung  der  Altersrente  für  jede  Woche  der  Betheiligung  nach

dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  diejenige  Lohnklasse  in  Rechnung  gebracht,  welcher
derselbe  nach  dem  von  ihm  wirklich  bezogenen  Lohne  angehört  haben  würde,  wenn
er  bei  einer  Versicherungsanstalt  versichert  gewesen  wäre.  Hat  der  Versicherte
gleichzeitig  einer  Knappschaftskasse  oder  einer  Orts-,  Betriebs-  (Fabrik-),  Bauoder
  Innungskrankenkasse  angehört,  so  bestimmt  sich  die  in  Rechnung  zu  bringende
  Lohnklasse  nach  den  Bestimmungen  der  Ziffer  3  beziehungsweise  4  des  §.  22
Absatz  2.

§.  28.

Für  die  nach  §.  17  als  Beitragszeit  geltende  Dauer  bescheinigter  Krankheiten
  und  militärischer  Dienstleistungen  wird  bei  Berechnung  der  Rente  die  Lohnklasse
  II  zu  Grunde  gelegt.

Den  auf  die  Dauer  militärischer  Dienstleistungen  entfallenden  Antheil  der
Rente  übernimmt  das  Reich  (§.  89).

§.  29.

Die  Invalidenrente  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Verlust  der
Erwerbsfähigkeit  eingetreten  ist.  Als  dieser  Zeitpunkt  gilt,  sofern  nicht  ein  anderer
in  der  Entscheidung  festgestellt  wird,  der  Tag,  an  welchem  der  Antrag  auf  Bewilligung
  der  Rente  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  gestellt  worden  ist  (§.  75).

Die  Altersrente  beginnt  frühestens  mit  dem  ersten  Tage  des  einundsiebenzigsten
  Lebensjahres.  Dieselbe  kommt  in  Fortfall,  sobald  dem  Empfänger  Invalidenrente
  gewährt  wird.

§.  30. Erstattung von Beiträgen

Weiblichen  Personen,  welche  eine  Ehe  eingehen,  bevor  sie  in  den  Genuß  einer
Rente  gelangt  sind,  steht  ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  sie  geleisteten
  Beiträge  zu,  wenn  die  letzteren  für  mindestens  fünf  Beitragsjahre  entrichtet
  worden  sind.  Dieser  Anspruch  muß  binnen  drei  Monaten  nach  der  Verheirathung
  geltend  gemacht  werden.  Mit  der  Erstattung  erlischt  die  durch  das
frühere  Versicherungsverhältniß  begründete  Anwartschaft.

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