Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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II. 
Wer sich als staatlich anerkannte Krankenpflegeperson bezeichnet, ohne eine staatliche 
Anerkennung auf Grund nachstehender „Vorschriften“ erhalten zu haben, oder nachdem 
eine solche zurückgenommen oder ihr die Wirksamkeit für das königlich sächsische Staats- 
gebiet entzogen worden ist, wird mit Geld bis zu 150 .4 oder mit Haft bis zu 6 Wochen 
bestraft. 
Dresden, den 7. Februar 1909. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
□ 
Varschristen über die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen. 
Dietze. 
S 1. Prüfungen von Krankenpflegepersonen finden nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen statt. 
S 2. Die Prüfungen werden in einem Krankenhaus abgehalten. Die Prüfungs- 
kommission besteht aus drei Arzten, unter denen sich ein beamteter Arzt und ein Lehrer 
einer Krankenpflegeschule befinden. 
Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der aus ihrer Zahl zu bestimmende 
Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch das Ministerium des Innern bestellt, das 
auch Sitz und Zusammensetzung der Kommission bekannt gibt. 
8 3. Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahre, im März 
und September statt. 
8 4. Die Zulassungsgesuche sind dem Vorsitzenden derjenigen Prüfungskommission, 
bei welcher die Ablegung der Prüfung beabsichtigt ist, unter Beifügung der erforderlichen 
Nachweise (§ 5) bis zum 15. Februar oder 15. August einzureichen. 
Bewerber, deren Zulassungsgesuche später eingehen, haben keinen Anspruch auf 
Berücksichtigung in der laufenden Prüfungsperiode.
	        
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