Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 635 
Muster 3. 
(Ausführungsbestimmungen § 21.) 
Eingegangen den . ten 19. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
zur 
Versteuerung und zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren nach dem 
  
Reichsstempelgesetze. 
„„22 Unterzeichnete beantrag die Abstempelung der beifolgenden, umstehend näher be- 
zeichneten Wertpapiere und damit einverstanden, daß dem Uberbringer der unten ausgefertigten 
Empfangsbescheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten Wertpapiere zurückgegeben werden, 
sowie daß die Steuerstelle zur Prüfung der Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung 
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
, den ten 19 
Vor= und Zuname, 
(Des Anmelders 
1 Wohnort und Wohnung.) 
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Wertpapiere sind der unterzeichneten Steuerstelle übergeben und werden 
nach erfolgter Abstempelung dem Uberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Die 
Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Uberbringers dieser Empfangsbescheinigung 
zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.) 
113
	        
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