Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Aufhebung 
oder 
Beschränkung 
der Erlaubnis 
a) bei Wasser- 
verun- 
reinigung. 
b) in anderen 
Fällen. 
Fortsetzung. 
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Jahres, das der Unternehmer verstreichen läßt, ohne mit der Ausführung der 
Anlage begonnen zu haben, 
6. durch ununterbrochene Einstellung der bestimmungsmäßigen Ausübung der Be— 
nutzung während eines Zeitraumes von drei Jahren. 
(2) Die nach Absatz 1 Ziffer 5 und 6 laufenden Fristen können von der Ber— 
waltungsbehörde, sobald erhebliche Gründe nicht entgegen stehen, verlängert werden. 
Steht die Benutzung dem Inhaber eines verliehenen Bergbaurechtes zu, so ist der Lauf 
der in Absatz 1 Ziffer 6 festgesetzten Frist so lange gehemmt, als infolge einer nach den 
berggesetzlichen Bestimmungen zulässigen Aussetzung des Betriebes oder infolge einer Ver- 
ringerung der vorschriftsmäßigen Belegung des Grubenfeldes die Benutzung nicht be- 
stinmungsgemäß ausgeübt werden kann. 
(3) Nach Erlöschen der Erlaubnis kann die Verwaltungsbehörde dem bisher Be- 
rechtigten die Beseitigung der zur Ausübung der Benutzung bestimmten Vorrichtungen 
aufgeben. 
# 37. Die Erlaubnis zur Einführung schädlicher Stoffe (6 23 Ziffer 1) kann 
jederzeit ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, wenn der Berechtigte den 
an die Erlaubnis geknüpften Bedingungen ungeachtet mehrfacher behördlicher Ermahnungen 
zuwiderhandelt. 
38. (11) Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann 
eine Wasserbenutzung ganz oder teilweise untersagt oder die Beseitigung oder Abänderung 
der Anlage angeordnet werden. 
(2) Der Benutzungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, soweit dies nicht nach 
dem Inhalte der Erlaubnis oder nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder soweit nicht der 
Unternehmer selbst die Nachteile oder Gefahren zu vertreten hat. Die Entschädigungs- 
pflicht liegt der Gemeinde ob, der die Beseitigung oder Abänderung der Anlage zugnte 
kommt. 
(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3. 
(4) Bei gewerblichen Anlagen im Sinne der Gewerbeordnung gelten nicht die vor- 
stehenden Vorschriften, sondern ausschließlich die §8§ 51, 52 der Gewerbeordnung. 
39. (1) Im Falle beabsichtigten Widerrufes oder der Aufhebung oder Be- 
schränkung einer Wasserbenutzung nach 9S# 3, 38 ist vorher der Unternehmer zu hören. 
Auf Verlangen ist ihm eine Frist zu gewähren, damit er die nötigen Veranstaltungen für 
den Fortgang des Unternehmens treffen oder das Unternehmen in möglichst wenig verlust- 
bringender Weise auflösen kann.
	        
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