Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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bildender Ausschuß von mindestens 5 Mitgliedern zu beschließen und zu entscheiden. 
Die Vorschriften in § 159 finden entsprechende Anwendung. 
161. Tritt nach § 155 Absatz 4 oder 6 eine Kreishauptmannschaft als Ver- 
waltungsbehörde ein, so beschließt und entscheidet sie in den in § 157 bestimmten Fällen 
gemäß den Vorschristen in 9 163. In zweiter Instanz entscheidet das Ministerium des 
Innern. 
& 162. Erfordert in einem der in § 157 bestimmten Fälle das öffentliche 
Interesse eine unverzügliche Beschlußfassung oder Entscheidung oder liegt Gefahr im 
Verzuge vor, so können die Amtshauptmannschaft, der Stadtrat oder die Kreishaupt- 
mannschaft allein beschließen und entscheiden. 
163. □#) Über Rekurse und Beschwerden gegen Beschlüsse oder Entscheidungen 
des Wasseramtes oder des nach § 160 gebildeten Ausschusses entscheidet die Kreishaupt- 
mannschaft in der in § 25 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere 
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 bestimmten kollegialen Zusammensetzung, 
sowie unter Zuziehung eines nach Absatz 2 gewählten Beisitzers als stimmberechtigten 
Mitgliedes. 
(2) Der Beisitzer und zwei Stellvertreter für ihn werden vom Kreisausschuß aus 
den von den Wasserämtern und den in § 160 bestimmten Ausschüssen des Regierungs- 
bezirkes vorzuschlagenden Personen gewählt. Die Vorschriften des § 158 Alsatz 2 gelten 
auch für den Beisitzer und dessen Stellvertreter. 
(3) Die Kreishauptmannschaft hat außerdem, je nachdem es die Sachlage erfordert, 
vor der Entscheidung noch geeignete Sachverständige zu hören. 
164. Beschlüsse und Entscheidungen des Wasseramtes oder des nach § 160 
gebildeten Ausschusses können nicht deshalb angefochten werden, weil sie in einem Falle 
ergangen sind, wo nach diesem Gesetz auch die Kreishauptmannschaft, die Amtshauptmann- 
schaft oder der Stadtrat allein hätte entscheiden können. 
§# 165. Die Vorschriften der §8§ 157 bis 164 finden auf die Elbe keine Anwendung. 
Achter Teil. 
Straf= und Schlußbestimmungen. 
§ 166. Mit Geldstrafe bis zu 150..4 oder mit Haft wird, soweit nicht nach all- 
gemeinen strafrechtlichen Vorschriften härtere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig 
Kreishaupt- 
mannschaft als 
Wasseramt. 
Dringliche 
Fälle. 
Entscheidung 
über Rekurse 
und 
Beschwerden. 
Fortsetzung. 
Ausnahme 
für die Elbe. 
Strafen.
	        
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