Umwandlung
der Strafe.
Verjährung.
Forstdiebstahl.
Felddiebstahl.
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sich geführt hat, sind einzuziehen. Es macht keinen Unterschied, ob die Werkzeuge oder
Waffen dem Schuldigen gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so
kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Tiere sowie Fahrzeuge und sonstige zur Wegschaffung dienende Gegenstände unterliegen
nicht der Einziehung.
8 4. An die Stelle der Geldstrafe tritt im Unvermögensfalle Haftstrafe.
Bei der Umwandlung einer Geldstrafe ist der Betrag von einer Mark bis zu fünfzehn
Mark einer eintägigen Haftstrafe gleich zu achten.
8 5. Die Strafverfolgung von Vergehen verjährt in einem Jahre, soweit sich nicht
aus den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
II. Forst= und Felddiebstahl.
8 6. Wer aus einem Walde Holz, Harz, Baumsaft, Rinde, Bast, Laub, Moos,
Streu, Gras, Holzsämereien, Holzpflanzen, Früchte oder andere Bodenerzeugnisse entwendet,
wird wegen Forstdiebstahls mit Geldstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark oder
mit Haft bestraft.
Die Entwendung ist nach dem Strafgesetzbuche zu bestrafen, wenn der Wert des
Entwendeten mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt oder wenn die Entwendung aus einer
Friedhofsanlage oder von einem Einzelgrabe erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn das Ent-
wendete zur Zeit der Begehung der Tat vom Boden oder Stamme getrennt und eingeheimst
oder zum Zwecke der Wegschaffung auf einen Wagen oder ein sonstiges Beförderungsmittel
gebracht oder zu einem bestimmten Zwecke bearbeitet war.
Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jedes ausschließlich oder vorwiegend zur Holz-
nutzung dienende Grundstück sowie jeder Park, der nicht unter die Gartenanlagen im Sinne
des § 7 Absatz 3 fällt.
7. Wer von einem Felde, Wege oder Platze oder aus einem Garten oder Gewässer
Pflanzen, Früchte, Gras oder andere Bodenerzeugnisse, insbesondere auch Bäume oder
Sträucher oder Teile von solchen, entwendet, wird wegen Felddiebstahls mit Geldstrafe
von einer Mark bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. Die gleiche Strafe tritt
ein bei der Entwendung von gelegten Kartoffeln oder anderen gelegten oder gesteckten
Knollengewächsen.
Die Vorschriften des § 6 Absatz 2 finden Anwendung.
Zu den Feldern im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Wiesen, Weiden, Raine,
Dämme, Gräben, Böschungen, zu den Gärten Gartenanlagen jeder Art, ferner Weinberge,
Wein= und Obstanlagen, Baumschulen.