Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Umwandlung 
der Strafe. 
Verjährung. 
Forstdiebstahl. 
Felddiebstahl. 
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sich geführt hat, sind einzuziehen. Es macht keinen Unterschied, ob die Werkzeuge oder 
Waffen dem Schuldigen gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so 
kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
Tiere sowie Fahrzeuge und sonstige zur Wegschaffung dienende Gegenstände unterliegen 
nicht der Einziehung. 
8 4. An die Stelle der Geldstrafe tritt im Unvermögensfalle Haftstrafe. 
Bei der Umwandlung einer Geldstrafe ist der Betrag von einer Mark bis zu fünfzehn 
Mark einer eintägigen Haftstrafe gleich zu achten. 
8 5. Die Strafverfolgung von Vergehen verjährt in einem Jahre, soweit sich nicht 
aus den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt. 
II. Forst= und Felddiebstahl. 
8 6. Wer aus einem Walde Holz, Harz, Baumsaft, Rinde, Bast, Laub, Moos, 
Streu, Gras, Holzsämereien, Holzpflanzen, Früchte oder andere Bodenerzeugnisse entwendet, 
wird wegen Forstdiebstahls mit Geldstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark oder 
mit Haft bestraft. 
Die Entwendung ist nach dem Strafgesetzbuche zu bestrafen, wenn der Wert des 
Entwendeten mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt oder wenn die Entwendung aus einer 
Friedhofsanlage oder von einem Einzelgrabe erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn das Ent- 
wendete zur Zeit der Begehung der Tat vom Boden oder Stamme getrennt und eingeheimst 
oder zum Zwecke der Wegschaffung auf einen Wagen oder ein sonstiges Beförderungsmittel 
gebracht oder zu einem bestimmten Zwecke bearbeitet war. 
Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jedes ausschließlich oder vorwiegend zur Holz- 
nutzung dienende Grundstück sowie jeder Park, der nicht unter die Gartenanlagen im Sinne 
des § 7 Absatz 3 fällt. 
7. Wer von einem Felde, Wege oder Platze oder aus einem Garten oder Gewässer 
Pflanzen, Früchte, Gras oder andere Bodenerzeugnisse, insbesondere auch Bäume oder 
Sträucher oder Teile von solchen, entwendet, wird wegen Felddiebstahls mit Geldstrafe 
von einer Mark bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. Die gleiche Strafe tritt 
ein bei der Entwendung von gelegten Kartoffeln oder anderen gelegten oder gesteckten 
Knollengewächsen. 
Die Vorschriften des § 6 Absatz 2 finden Anwendung. 
Zu den Feldern im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Wiesen, Weiden, Raine, 
Dämme, Gräben, Böschungen, zu den Gärten Gartenanlagen jeder Art, ferner Weinberge, 
Wein= und Obstanlagen, Baumschulen.
	        
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