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V. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
#40. Alle Behörden haben in bezug auf die Landtagswahlen unentgeltlich tätig
zu sein.
Auch die Mitglieder der Wahlvorstände und der Wahlkommissionen haben ihr Ehren-
amt ohne Anspruch auf Entschädigung zu verwalten. Es sind jedoch den Mitgliedern der
Wahlkommissionen etwaige Reisekosten und andere unvermeidliche Auslagen aus der
Staatskasse zu erstatten. Das Nähere hierüber wird durch Verordnung bestimmt.
& 41. Die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 3. Dezember 1 868 bleiben nur
insoweit in Kraft, als sie für die Wahlen zur ersten Kammer der Ständeversammlung
anzuwenden sind.
Alle künftigen Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung erfolgen nach
den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes.
Bei dem jetzigen Bestande der zweiten Kammer verbleibt es bis zur Neuwahl der
Abgeordneten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 5. Mai 1909.
Friedrich August.
Graf von Hohenthal und Bergen.
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