Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 428 — 
§ 50 Absatz 6, § 51 Absatz 1 und § 59 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet 
der Reichskanzler in Ubereinstimmung mit der zuständigen Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2, 
§ 21 Absatz 2). 
E. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
8 57. Auf die vorgeschriebene Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht anzurechnen. 
8 58. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1909 in Kraft. 
859. Die Studierenden, die vor dem 1. Dezember 1909 ihre zahnärztliche Aus- 
bildung begonnen haben, dürfen, sofern sie sich spätestens am 1. Oktober 1913 zur Ab- 
legung der zahnärztlichen Prüfung melden, auf Antrag diese Prüfung (einschließlich etwaiger 
Wiederholungsprüfungen) unbeschadet der Bestimmung des § 60 nach den bisherigen Vor- 
schriften ablegen. 
Andernfalls sind sie zwar von der Erbringung des Vorbildungsnachweises nach § 6 
befreit, haben sich aber der zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung 
nach den vorstehenden Bestimmungen zu unterziehen. Ausnahmen können nur aus be- 
sonderen Gründen und nicht über den 1. Oktober 1914 gestattet werden (8 56). 
§ 60. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 3, § 22, § 48 Absatz 4, § 50 Absatz 6 
gelten für alle seit dem 1. Oktober 1909 begonnenen Prüfungen.