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§ 50 Absatz 6, § 51 Absatz 1 und § 59 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet
der Reichskanzler in Ubereinstimmung mit der zuständigen Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2,
§ 21 Absatz 2).
E. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
8 57. Auf die vorgeschriebene Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht anzurechnen.
8 58. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1909 in Kraft.
859. Die Studierenden, die vor dem 1. Dezember 1909 ihre zahnärztliche Aus-
bildung begonnen haben, dürfen, sofern sie sich spätestens am 1. Oktober 1913 zur Ab-
legung der zahnärztlichen Prüfung melden, auf Antrag diese Prüfung (einschließlich etwaiger
Wiederholungsprüfungen) unbeschadet der Bestimmung des § 60 nach den bisherigen Vor-
schriften ablegen.
Andernfalls sind sie zwar von der Erbringung des Vorbildungsnachweises nach § 6
befreit, haben sich aber der zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung
nach den vorstehenden Bestimmungen zu unterziehen. Ausnahmen können nur aus be-
sonderen Gründen und nicht über den 1. Oktober 1914 gestattet werden (8 56).
§ 60. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 3, § 22, § 48 Absatz 4, § 50 Absatz 6
gelten für alle seit dem 1. Oktober 1909 begonnenen Prüfungen.