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denen sich leicht entzündliche Gegenstände befinden, nicht verwendet werden. Die Anwendung
einfacher Gummischläuche ist untersagt; im allgemeinen sollen nur unbewegliche Gasarme
Verwendung finden.
5. Die Beleuchtungskörper sind tunlichst über den Verkehrswegen unbeweglich an—
zuordnen und müssen gegen die Berührung mit brennbaren Gegenständen genügend geschützt
werden. Offene Brenner sind unstatthaft. Das Anzünden der Flammen zur Beleuchtung
des Hauses muß vorsichtig und mit solchen Mitteln geschehen, daß eine Entzündung von
brennbaren Stoffen und Bauteilen ausgeschlossen ist.
6. Die Zuleitungen für Gaseinrichtung müssen vor dem Gebäude mit einer Absperr-
vorrichtung versehen sein, deren Lage äußerlich kenntlich zu machen ist. An den Eintritt-
stellen in das Gebäude müssen alle Einrichtungen für Gas und elektrischen Strom Abschluß-
vorrichtungen (Gashahn, Hauptschalter) haben. An jedem Gasmesser und Elektrizitäts-
zähler muß außerdem eine Abschlußvorrichtung (Haupthahn, Ausschalter) vorhanden sein.
Alle diese Abschlußvorrichtungen müssen leicht zugängig verwahrt und stets gangbar erhalten
werden, sowie leicht und sicher gehandhabt werden können.
S Sl. Elektrische Beleuchtungsanlagen müssen den vom Verbande Deutscher
Elektrotechniker aufgestellten Sicherheitsvorschriften entsprechen.
8§ 82. 1. Die Beleuchtung der Schaufenster und Auslagen darf dann,
wenn die ausgestellten Gegenstände brennbar sind, nur von außen oder in der Art erfolgen,
daß sich zwischen den Auslage-Gegenständen und Beleuchtungskörpern nebst Leitungen starke,
genau abschließende Glasscheiben befinden.
2. Elektrische Beleuchtung ist bei Einhaltung der vom Verbande Deutscher Elektro-
techniker aufgestellten Sicherheitsvorschriften innerhalb der Schaufenster zulässig.
§ 83. Hängelampen sind sicher zu befestigen, von brennbaren Gegenständen
genügend entfernt zu halten und bei Gas= und Ollampen mit sachgemäß, an den Beleuchtungs-
körper selbst oder an den Zuleitungsröhren (nicht an der Decke) befestigten Schutzblechen
zu versehen. Kron= und sonstige Hängeleuchter größeren Gewichtes müssen durch zweifache
Befestigung gesichert sein.
§ 84. 1. Eine ausreichende Notbeleuchtung ist bei elektrischer und bei Gas-
beleuchtung in den Räumen, in denen ein regelmäßiger Verkehr der Besucher und der
Angestellten stattfindet, insbesondere an allen ins Freie oder nach den Haupt= und Nottreppen
führenden Türen und Ausgängen sowie auf den Treppen einzurichten und vom Eintritt der
Dunkelheit an bis zum Schlusse des Betriebes brennend zu erhalten.
2. Zur Notbeleuchtung sind Kerzen in Laternen, Rüböllampen oder solche elektrische
Lampen zu verwenden, die durch eine besondere, von der Hauptbeleuchtung räumlich und