Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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denen sich leicht entzündliche Gegenstände befinden, nicht verwendet werden. Die Anwendung 
einfacher Gummischläuche ist untersagt; im allgemeinen sollen nur unbewegliche Gasarme 
Verwendung finden. 
5. Die Beleuchtungskörper sind tunlichst über den Verkehrswegen unbeweglich an— 
zuordnen und müssen gegen die Berührung mit brennbaren Gegenständen genügend geschützt 
werden. Offene Brenner sind unstatthaft. Das Anzünden der Flammen zur Beleuchtung 
des Hauses muß vorsichtig und mit solchen Mitteln geschehen, daß eine Entzündung von 
brennbaren Stoffen und Bauteilen ausgeschlossen ist. 
6. Die Zuleitungen für Gaseinrichtung müssen vor dem Gebäude mit einer Absperr- 
vorrichtung versehen sein, deren Lage äußerlich kenntlich zu machen ist. An den Eintritt- 
stellen in das Gebäude müssen alle Einrichtungen für Gas und elektrischen Strom Abschluß- 
vorrichtungen (Gashahn, Hauptschalter) haben. An jedem Gasmesser und Elektrizitäts- 
zähler muß außerdem eine Abschlußvorrichtung (Haupthahn, Ausschalter) vorhanden sein. 
Alle diese Abschlußvorrichtungen müssen leicht zugängig verwahrt und stets gangbar erhalten 
werden, sowie leicht und sicher gehandhabt werden können. 
S Sl. Elektrische Beleuchtungsanlagen müssen den vom Verbande Deutscher 
Elektrotechniker aufgestellten Sicherheitsvorschriften entsprechen. 
8§ 82. 1. Die Beleuchtung der Schaufenster und Auslagen darf dann, 
wenn die ausgestellten Gegenstände brennbar sind, nur von außen oder in der Art erfolgen, 
daß sich zwischen den Auslage-Gegenständen und Beleuchtungskörpern nebst Leitungen starke, 
genau abschließende Glasscheiben befinden. 
2. Elektrische Beleuchtung ist bei Einhaltung der vom Verbande Deutscher Elektro- 
techniker aufgestellten Sicherheitsvorschriften innerhalb der Schaufenster zulässig. 
§ 83. Hängelampen sind sicher zu befestigen, von brennbaren Gegenständen 
genügend entfernt zu halten und bei Gas= und Ollampen mit sachgemäß, an den Beleuchtungs- 
körper selbst oder an den Zuleitungsröhren (nicht an der Decke) befestigten Schutzblechen 
zu versehen. Kron= und sonstige Hängeleuchter größeren Gewichtes müssen durch zweifache 
Befestigung gesichert sein. 
§ 84. 1. Eine ausreichende Notbeleuchtung ist bei elektrischer und bei Gas- 
beleuchtung in den Räumen, in denen ein regelmäßiger Verkehr der Besucher und der 
Angestellten stattfindet, insbesondere an allen ins Freie oder nach den Haupt= und Nottreppen 
führenden Türen und Ausgängen sowie auf den Treppen einzurichten und vom Eintritt der 
Dunkelheit an bis zum Schlusse des Betriebes brennend zu erhalten. 
2. Zur Notbeleuchtung sind Kerzen in Laternen, Rüböllampen oder solche elektrische 
Lampen zu verwenden, die durch eine besondere, von der Hauptbeleuchtung räumlich und
	        
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