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brennbaren Gegenständen — abgesehen von stark verglasten Kästen oder hölzernen Auslage—
oder Geschäftstischen — freizuhalten.
2. Falls die Brüstungen in voller Höhe feuersicher geschlossen sind, dürfen diese Maße
auf 0,5 und 1,0 m eingeschränkt werden.
3. Leicht brennbare Gegenstände dürfen an den Brüstungen sowie an den Säulen und
Treppengeländern nicht derart aufgehängt werden, daß dadurch eine Ubertragung des Feuers
ermöglicht wird.
8 87. Zum Verkaufe bestimmte Beleuchtungsgegenstände, Kocheinrichtungen und
dergleichen dürfen nur in besonderen, hierzu geeigneten und vorbereiteten Räumen im Betriebe
gezeigt werden.
§ 88. Rauchen ist in den Verkaufs-, Ausstellungs-, Lager-und Packräumen unbedingt
und zu jeder Zeit verboten. Das ist durch Anschläge kenntlich zu machen, die in aus-
reichender Zahl und Größe sowie deutlich lesbar an auffallenden Stellen anzubringen sind.
8 89. 1. Leicht verbrennliche Abfälle dürfen in Geschäftsräumen nicht angehäuft
werden. Sie sind in Kästen aus unverbrennlichem Stoffe mit Deckeln zu sammeln und
tunlichst bald vollständig zu entfernen.
2. Die Lagerung von Feuerwerkskörpern und zur Selbstentzündung
neigenden Stoffen ist in allen Räumen verboten.
§ 90. In größeren Geschäftsräumen kann die Anbringung fester unverbrennlicher,
etwa 1,0 m von der Decke herabreichender Trennungsstreifen an geeigneten Stellen ge-
fordert werden.
§ 91. Es ist Vorsorge dahin zu treffen, daß eine Uberfüllung der Verkaufs= und
Ausstellungsräume auch in Zeiten gesteigerten Geschäftsverkehrs nicht stattfinde. Zu diesem
Behufe sind gegebenenfalls seitens der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen anzu-
ordnen und zu überwachen.
8) Feuerlöscheinrichtungen.
8 92. 1. Die Feuerlöscheinrichtungen und die besonderen, für einen Brand—
fall dienenden Angriffs= und Rettungsmittel sind nach näherer Anordnung der Polizei-
behörde auszuführen und dauernd betriebsfähig zu erhalten. Auf Verlangen der Polizei-
behörde ist eine Feuermeldevorrichtung herzustellen. Wird die Herstellung einer solchen
nicht verlangt, so sind Hinweise betreffs des nächstgelegenen Feuermelders an gecigneten
Stellen anzubringen.
2. Bei dem Vorhandensein einer selbsttätigen Feuermeldeanlage sind Geschäftshäuser an
diese anzuschließen.