Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 511 — 
Nr. 59. Verordnung 
zum Vollzuge der vom Bundesrate erlassenen abgeänderten Ausführungs- 
bestimmungen zu Tarifnummer 1 bis 3 A. sowie zu Tarifnummer 11 und 
88 66i bis 66 u des Reichsstempelgesetzes; 
vom 28. Juli 1909. 
1. 
Zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Anteilscheinen (Tarifnummer 1b), sowie 
von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen (Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes) sind 
zuständig die Hauptzollämter: 
Dresden II — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, Meißen, Pirna 
und Schandau —, 
Leipzig lI — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig I —, 
Chemnitz — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und Freiberg —, 
Zwickau, 
Plauen — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock —, 
Bautzen und 
Zittau. 
Dieselben Hauptzollämter sind die für die Erhebung der Abgabe in Tarifnummer 11 
(Grundstücksübertragungen) und der in § 66 u des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Ab- 
gabe von Familienfideikommissen, Lehn= und Stammgütern zuständigen Steuerstellen. 
2. 
Über Anträge auf Erstattung der in Tarifnummer 11 und in § 66 u des Reichs- 
stempelgesetzes bezeichneten Abgabe entscheidet die Zoll= und Steuerdirektion als 
Steuerdirektivbehörde, auch wenn die Abgabe vom Grundbuchamte erhoben ist. 
3. 
Für die in dem § 127e der Ausführungsbestimmungen erwähnten Nachweisungen sind 
Formulare (Muster 1 und 2) bei den zuständigen Steuerstellen oder der Zoll= und Steuer- 
wirtschaftsverwaltung unentgeltlich zu entnehmen. 
Dresden, am 2 S. Juli 1909. 
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz. 
Dr. v. Rüger. Für den Minister: 
Kursch. Zipfel. 
1909. 72
	        
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