— 511 —
Nr. 59. Verordnung
zum Vollzuge der vom Bundesrate erlassenen abgeänderten Ausführungs-
bestimmungen zu Tarifnummer 1 bis 3 A. sowie zu Tarifnummer 11 und
88 66i bis 66 u des Reichsstempelgesetzes;
vom 28. Juli 1909.
1.
Zur Erhebung der Reichsstempelabgabe von Anteilscheinen (Tarifnummer 1b), sowie
von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen (Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes) sind
zuständig die Hauptzollämter:
Dresden II — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, Meißen, Pirna
und Schandau —,
Leipzig lI — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig I —,
Chemnitz — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und Freiberg —,
Zwickau,
Plauen — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock —,
Bautzen und
Zittau.
Dieselben Hauptzollämter sind die für die Erhebung der Abgabe in Tarifnummer 11
(Grundstücksübertragungen) und der in § 66 u des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Ab-
gabe von Familienfideikommissen, Lehn= und Stammgütern zuständigen Steuerstellen.
2.
Über Anträge auf Erstattung der in Tarifnummer 11 und in § 66 u des Reichs-
stempelgesetzes bezeichneten Abgabe entscheidet die Zoll= und Steuerdirektion als
Steuerdirektivbehörde, auch wenn die Abgabe vom Grundbuchamte erhoben ist.
3.
Für die in dem § 127e der Ausführungsbestimmungen erwähnten Nachweisungen sind
Formulare (Muster 1 und 2) bei den zuständigen Steuerstellen oder der Zoll= und Steuer-
wirtschaftsverwaltung unentgeltlich zu entnehmen.
Dresden, am 2 S. Juli 1909.
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz.
Dr. v. Rüger. Für den Minister:
Kursch. Zipfel.
1909. 72