Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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1909 genehmigten Planes das Enteignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Ver— 
fahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 1 2. August 1909. 
Gesamtministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Grünewald. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.