dnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1909.
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Inhalt: Nr. 65. Verordnung, die Ausführung des Wassergesetzes vom 12. März 1909 betr. S. 527.
Nr. 65. Verordnung,
die Ausführung des Wassergesetzes vom 12. März 1909 betreffend;
vom 21. September 1909.
Zur Ausführung des Wassergesetzes vom 12. März 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 227) wird
folgendes verordnet:
I. Allgemeines.
8 1. (1) Als normaler mittlerer Wasserstand gilt der Durchschnitt der mittleren
Jahreswasserstände der letzten fünf Kalenderjahre, berechnet nach dem nächstgelegenen Pegel.
Wo der normale mittlere Wasserstand nicht hiernach bestimmt werden kann, ist er nach der
Grenze des Pflanzenwuchses und, soweit erforderlich, nach Gehör ortskundiger Personen
zu ermitteln.
(2) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Uferlinie festgestellt wird, und die
nach §§ 63 flg. des Gesetzes Unterhaltungspflichtigen sind zu hören und von der Feststellung
in Kenntnis zu setzen.
(3) Bezeichnet wird die Uferlinie durch starke Merkpfähle oder Marksteine oder durch
Kontrollsteine, die abseits vom Ufer zu setzen und mit Stichmaßen zu versehen sind.
8 2. (1) Mit der im § 10 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Benachrichtigung
hat die Verwaltungsbehörde die Aufforderung zu verbinden, etwaige Einwendungen binnen
einer von ihr zu bestimmenden Frist anzubringen.
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Wasseramt (s. hierzu § 58 dieser Verordnung)
über die erhobenen Einwendungen zu entscheiden.
Ausgegeben zu Dresden, den 7. Oktober 1909. *5
Zu 7
Absatz 1.
Zu § 10.