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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
22. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 72. Verordnung zur weiteren Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909. S. 549. —
Nr. 73. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 550. — Nr. 74. Ver-
ordnung, die Stempelsteuer von Miet= und Pachtverträgen über in Sachsen gelegene Grundstücke betr.
S. 552. — Nr. 75. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum
nächsten ordentlichen Landtag betr. S. 567. — Nr. 76. Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer
der Ständeversammlung betr. S. 567.
Nr. 72. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909;
vom 7. Oktober 1909.
81. Zur Unterstützung der Behörden, die mit der Beobachtung der Vorschriften des Wein-
gesetzes betraut sind, ist als Sachverständiger im Sinne von § 21 Absatz 2 des Weingesetzes
für das ganze Land der Chemiker Dr. phil. Paul Theodor Süß bei der Zentralstelle für
öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden bestellt und nach § 24 des Weingesetzes vereidigt
worden (§ 2 der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom 1 6. August 1909,
G.= u. V.-Bl. S. 512).
82. Untersuchende Fachanstaltim Sinne vons 14 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen
zum Weingesetz und § 2 Absatz 2 der Weinzollordnung ist neben der Zentralstelle für
öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden auch die Untersuchungsanstalt beim Hygienischen
Institute zu Leipzig.
83. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 14 Absatz 6 der Ausführungs-
bestimmungen zum Weingesetz und § 10 Absatz 1 der Weinzollordnung ist diejenige Kreis-
hauptmannschaft, in deren Bezirk sich die Zollstelle befindet, von der die durch Beschwerde
angefochtene Zurückweisung ausgegangen ist.
Dresden, am 7. Oktober 1909.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Numpelt. Dietze.
Ausgegeben zu Dresden, den 23 Oktober 1909. 79