Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 550 — 
Nr. 73. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 7. Oktober 1909. 
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G. u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffentlichte 
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß des Herrn 
Reichskanzlers vom 2 6. vorigen Monats die nachstehenden anderweiten Anderungen erfahren. 
—’ Dresden, den 7. Oktober 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Zipfel. 
Berlin Wes, den 2 6. September 1909. 
Anderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert 
und ergänzt: 
1. Im § 4 „Aufschrift.“ ist als zweiter Satz des Absatz l einzuschalten: 
Auf den nach großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und die 
Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für unauf- 
gehaltene Zustellung der Sendungen. 
2. a) Im §# 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände."“ 
ist im Absatz Ihinter „Nachricht auf meine Kosten.“ einzuschalten: 
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte 
G. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus Verfügung treffen. 
5b) In demselben § (6) ist im letzten Satze des Absatz' hinter 
„lebenden Tieren“ einzuschalten: 
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt
	        
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