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Nr. 73. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 7. Oktober 1909.
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G. u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffentlichte
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß des Herrn
Reichskanzlers vom 2 6. vorigen Monats die nachstehenden anderweiten Anderungen erfahren.
—’ Dresden, den 7. Oktober 1909.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Zipfel.
Berlin Wes, den 2 6. September 1909.
Anderung
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert
und ergänzt:
1. Im § 4 „Aufschrift.“ ist als zweiter Satz des Absatz l einzuschalten:
Auf den nach großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und die
Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für unauf-
gehaltene Zustellung der Sendungen.
2. a) Im §# 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände."“
ist im Absatz Ihinter „Nachricht auf meine Kosten.“ einzuschalten:
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte
G. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus Verfügung treffen.
5b) In demselben § (6) ist im letzten Satze des Absatz' hinter
„lebenden Tieren“ einzuschalten:
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt