Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 629 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
26. Stück vom Jahre 1909. 
  
    
  
  
  
Inhalt: Nr. 86. Verordnung über die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand. S. 629. 
— Nr. 87. Verordnung, die Verpackung der Fünfundzwanzigpfennigstücke bei den Staats= und anderen 
öffentrichen Kassen betr. S. 637. — Nr. 88. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 9. April 1906, 
die Belörderung von Leichen auf dem Seewege betr. S. 637. — Nr. 89. Bekanntmachung, die Eröffnung 
des Betriebes auf der Teilstrecke Löthain—Lommatzsch der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilsdruff— Döbeln betr. 
S. 639. — Nr. 90. Bekanntmachung, die von den Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung 
der Reifezengnisse der höheren Schulen getroffene Vereinbarung betr. S. 639. — Nr. 91. Verordnung, die 
Abänderung der Beilagen III und IV zur Verordnung über die Ausführung der Gewerbeordnung für das 
Deutsche Reich vom 28. März 1892 betr. S. 644. — Nr. 92. Bekanntmachung, die Werkstätten mit 
Motordetrieb betr. S. 651. — Nr. 93. Verordnung, die Gebührenfreiheit für Beglaubigungen im Ge- 
schäftsbereiche des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts betr. S. 652. 
  
Nr. 86. Verordnung 
über die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen 
an Milzbrand; 
vom 22. November 1909. 
Nachdem der Bundesrat laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. September 
1909 (R.-G.-Bl. S. 933) auf grund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 3006) be- 
schlossen hat, die in den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften über die An- 
zeigepflicht vom 1. Januar 1910 auf die Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand 
sowie auf alle Erkrankungen und Todesfälle auszudehnen, die den Verdacht dieser Krank- 
heit erwecken, sind die nachstehend unter A zur allgemeinen Nachachtung abgedruckten Be- 
stimmungen von ihm beschlossen worden. 
Im Anschlusse hieran findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, folgendes 
zu verordnen: 
I. 
Polizeibehörde im Sinne der Bestimmungen sind: 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Dezember 19009. 92
	        
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