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Vereinbarung
der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Anerkennung der
Reifezeugnisse, welche Angehörige des Deutschen Reichs an öffentlichen deutschen Gymnasien,
Realgymnasien und Oberrealschulen nach Abschluß des ganzen Lehrganges erwerben, fortan
folgende Grundsätze zu befolgen:
1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf diejenigen oben
bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen folgende Bedingungen er—
füllt werden:
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme in die
unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung des neunten
Lebensjahrs.
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei Schul—
arten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik und
Naturkunde; ferner
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch,
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch und
Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch.
c) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges in den
einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Zielforderungen
gelten als Mindestmaß im wesentlichen die aus den preußischen Lehrplänen
für die höheren Schulen von 1901 sich ergebenden Lehrziele.
d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen ausge-
nommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung für die
ihnen gestellte Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben.
2. Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers nur nach Beibringung
eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten Anstalt und nicht in eine
höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem Zeugnis die Reife bei ihm vor-
handen ist.
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehrdauer
einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann
zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen
gewichtigen Gründen aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des
Schuljahrs in ein solches mit Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen