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XIV. Die Bestimmungen unter I bis XI finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in
Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in
Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen
in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeiter
in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen
auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens
fünf Arbeiter beschäftigt werden. (§ 154 Absatz 2 der Gewerbeordnung.)
XV. Die Bestimmungen unter I bis XI finden auf die Besitzer und Arbeiter von
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen
Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung, und zwar auch für den Fall, daß in
ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden. (§ 154 a Absatz 1 der
Gewerbeordnung.)
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt
werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Auf-
bereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage
verboten. (§ 154 a Absatz 2 der Gewerbeordnung.)
Die Bestimmung des letzten Satzes tritt am 1. April 1912 mit der Maßgabe in
Kraft, daß die an diesem Tage beschäftigten Arbeiterinnen bis spätestens zum 1. April 1915
weiter beschäftigt werden dürfen. (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung der Gewerbeordnung, vom 2 S. Dezember 1908.)
Nr. 92. Bekanntmachung,
die Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend;
vom 4. Dezember 1909.
Durch Artikel 4 Abschnitt II in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes, be—
treffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 28. Dezember 1908 (R.-G.-Bl.
S. 667) werden die Bestimmungen unter 1 des mit der Bekanntmachung vom 5. Dezember
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 947) festgesetzten Auszugs aus den Vorschriften über die Be-
schäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor-
betrieb mit dem 1. Januar 1910 aufgehoben. Sie sind daher zu streichen.
Die übrigen Bestimmungen des Auszugs bleiben vorläufig in Geltung.
Dresden, am 4. Dezember 1909.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Klotsche.