Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Beschlagnahmen.

auch  wenn  deren  Vorräte  durch  schriftliche  Einzelverfügung
usw.,  rüher  be  schlagnahmt  wurden.  Insoweit  werden  die  früheren  Einzel-#endl
  nahme-Verfügungen  durch  diese  Bekanntmachung  ersetzt.  Dagegen  bleiben
"  cbetroffenen  Fabriken  und  Rohgummihändler  bestehen:
für  de  1  die  Anordnungen  der  seither  zur  Beschlagnahme  ergangenen  Rundreiben;

2  Ö6  über  die  Verwendung  von  Rohgummi  zur  Anfertigung  bestimmter
Waren  erlassenen  Verbote;
3.  die  Verpflichtung  zur  monatlichen  Einreichung  der  Bestands=  und  Verbrauchsmeldung
  über  Rohgummi  usw.  bei  der  Kriegsrohstoffabteilung,
Berlin  8W  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  auf  besonderem  Formular.

Für  die  Meldepflicht  und  die  Beschlagnahme  ist  der  am  24.  Juni  1915  (Meldetag),
mitternachts  12  Uhr,  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.

b)  Fur  die  im  838  Absatz  c  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und
Beschlagnahme  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

c)  Beschlagnahmt  und  meldepflichtig  sind  auch  die  nach  dem  24.  Juli  1915  etwa
hinzukommenden  Vorräte;  bei  den  durch  §  5  betroffenen  Personen,  Gesellschaften  usw.
jedoch  nur,  wenn  damit  die  zulässigen  Mindestmengen  überschritten  werden.

d)  Falls  die  im  5  aufgeführten  Mindestmengen  am  24.  Juli  1915  nicht  erreicht
sind,  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  für  die  gesamten  Bestände  an  dem
Tage  in  Kraft,  an  welchem  diese  Mindestvorräte  überschritten  werden.

e)  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der  Verfügung  Betroffenen  nachträglich
  unter  die  angegebenen  Mindestmengen,  so  behält  die  Verfügung  trotzdem
für  diesen  ihre  Gültigkeit.

Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

§2.  Melde  pflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom  festgesetzten  Meldetag
ab  bis  auf  weiteres  s#üchiic  Vorräte  der  nachstehend  aufge  führten  Klassen  in  rohem,
halbfertigem  und  fertigem  Zustand  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher
  Klassen  vorhanden  sind),  mit  Ausnahme  der  im  §  5  genannten  Mindestmengen.

I.  Rohkautschuk  usw.
Klasse  (roh  und  gereinigt;  getrennt  anzugeben).
1  Parasorten  und  First  latex.
2  Mittlere  Kautschuksorten.
3  Geringe  Kautschuksorten  (wie  Flake,  Diambi,  Palembang  u.  dgl.).
4  Guttapercha.
5  Balata.
6  Mischungen,  unvulkanisierte  Abfälle  und  Reparaturplatte  (getrennt  anzugeben).
II.  Lösungen.
7  Kautschuklösungen  aus  1  bis  3.

b)  Nur  melde  pflichtig  sun  vom  festgesetzten  Meldetag  an  bis  auf  weiteres
sämtliche  Vorräte  der  nachstehend  aufgeführten  Klassen  in  rohem,  halbfertigem
und  fertigem  Zustand  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen
vorhanden  sind),  mit  Ausnahme  der  im  §  5  genannten  Mindestmengen.

III.  Zahngummi.
Kasse  IV.  Altgummiabfälle.

8  Fertige  Zahngummi  mit  Cofferdam.
9  Alte  Autoreifen  mit  Nieten  und

ohne  solche  soweit  diese  nicht  schon  nach  der  Verfügung
10  Alte  Vollreifen  mit  Stahlband,  B.  I.  622/4.  15.  K.  R.  A.  betr.  „Vorrats-11
  Alte  Vollreifen  ohne  Stahlband,  erhebung  und  Beschlagnahme  von  Gummi-12
  Laftschläuche,  dunkel,  bereifung  für  Kraftfahrzeuge“  gemeldet

chwimmend,  sind.

13  en,i  rot,

 

 

 

 

 

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