Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Ist der Minderjährige nicht reichsangehörig, so erstattet der Staat den Aufwand im 
vollen Umfange. 
Der Betrag der vom Staate zu leistenden Zahlungen wird alljährlich auf belegmäßige 
Zusammenstellung des im Vorjahr entstandenen Aufwandes von der Kreishauptmannschaft 
festgesetzt und ausgezahlt. 
Streitigkeiten über Erstattungsansprüche zwischen den Fürsorgeverbänden und dem 
Staat werden von den Verwaltungsgerichten in dem für Parteistreitigkeiten geltenden Ver— 
fahren entschieden. 
Zuständig als Festsetzungsbehörde im Sinne von Absatz 3 und als Verwaltungsgericht 
erster Instanz ist in den Fällen, wo der Fürsorgeverband Dresden beteiligt ist, die Kreis— 
hauptmannschaft Leipzig, sonst die Kreishauptmannschaft Dresden. 
8 25. Die Kreishauptmannschaften und in höherer Instanz das Ministerium des 
Innern führen die Aufsicht über die von den Vollzugsbehörden (8 7 Absatz 1) für die Für— 
sorgeerziehung getroffenen Maßnahmen. 
Die Aufsicht über die Fürsorgeverbände steht dem Ministerium des Innern zu, das 
auch über Streitigkeiten zwischen Kommunalverbänden und dem Fürsorgeverband end— 
gültig entscheidet. 
Alle Satzungen, Regulative und Geschäftsordnungen sowie Beschlüsse des Fürsorge— 
verbandes über Aufnahme von Anleihen unterliegen der Genehmigung des Ministeriums 
des Innern. 
Den Aufsichtsbehörden steht das Recht zu, Revisionen vorzunehmen. 
Soweit in einer Anstalt Unterricht erteilt wird, untersteht sie auch der Aufsicht der 
Schulbehörden. 
8 26. Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 235 des Strafgesetzbuchs, 
einen Minderjährigen, bezüglich dessen das Verfahren wegen Fürsorgeerziehung eingeleitet 
oder die Unterbringung zur Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist, dem Verfahren oder 
der angeordneten Fürsorgeerziehung entzieht oder ihn verleitet, sich dem Verfahren oder 
der Fürsorgeerziehung zu entziehen, oder wer ihm hierzu vorsätzlich behilflich ist, wird mit 
Geldstrafe bis zu 150 .4 oder mit Haft bestraft. 
827. Die Vorschriften in § 7 flg., § 15 Absatz 2, 88 16, 17 und 19, § 22 
Absatz 1, §§ 23 bis 26 finden entsprechende Anwendung, wenn nach § 56 Absatz 2 des 
Strafgesetzbuchs der Angeschuldigte oder nach § 362 Absatz 3 Satz 2 desselben Gesetzes 
eine der Landespolizeibehörde überwiesene Frauensperson unter 18 Jahren in einer 
Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht werden soll. An die Stelle der Voll- 
zugsbehörde (§ 7 Absatz 1) tritt hinsichtlich der Beurlaubung (8 19 Absatz 2) diejenige 
Behörde, die über die Entlassung zu entscheiden hat. Soweit nach § 15 Absatz 2, § 16,
	        
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