Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Läuft der Gesamtbetrag der Zinsen auf einen Bruchteilpfennig aus, so wird dieser auf 
einen vollen Pfennig abgerundet. 
Bei der Berechnung der Zinsen wird jeder angefangene Monat für voll, der Tag der 
Hingabe und der Tag der Rückzahlung des Darlehns aber werden zusammen nur als ein 
Tag gerechnet. Zu vergleichen übrigens § 4. 
8 2. Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das Darlehn 
oder für die aus der Pfandbestellung dem Pfandleiher erwachsenden Leistungen, insbesondere 
für die Ausstellung des Pfandscheins, für die Eintragung in das Pfandbuch, für die Auf- 
bewahrung und Erhaltung des Pfandes, sowie das Vorausnehmen von Zinsen ist verboten. 
Das Recht der Rückforderung desjenigen, was von dem Schuldner oder für ihn über 
das erlaubte Maß geleistet worden ist, verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem 
die Leistung erfolgt ist. 
8 3. Die Fälligkeit des von einem Pfandleiher gegebenen Darlehns tritt nicht vor 
Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe ein. 
8 4. Der Verpfänder ist berechtigt, jederzeit, sowohl vor als nach der Fälligkeit des 
Darlehns, das Pfand bis zum Abschlusse des Verkaufs desselben einzulösen. 
Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen. Der Pfandleiher ist jedoch be- 
rechtigt, dafern die Einlösung vor Ablauf der zwei ersten Monate erfolgt, die Zinsen zweier 
voller Monate, in jedem Falle aber zehn Pfennige zu fordern. 
85. Der Pfandleiher ist verpflichtet, jedes abgeschlossene Pfandgeschäft in ein Pfand- 
buch einzutragen, und dem Verpfänder einen Pfandschein auszuhändigen. 
§ 6. Das Pfand haftet ausschließlich für die Darlehnsforderung nebst Zinsen und 
für die Verkaufskosten. 
8 7. Die Versteigerung des Pfandes muß, soweit nicht im einzelnen Falle seitens 
der Ortspolizeibehörde etwas Anderes nachgelassen wird, in der Gemeinde, in welcher das 
Pfandleihgewerbe zur Zeit des Geschäftsabschlusses betrieben worden ist, und zwar außer- 
halb der Wohnung und der Geschäftsräume des Pfandleihers, erfolgen. Sie darf nicht 
früher als vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns ausgeführt werden. 
88. Der Pfandleiher hat den bevorstehenden Verkauf des Pfandes in dem hierzu 
von der Ortspolizeibehörde bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen. Neben dieser 
Bekanntmachung bedarf es nicht der im Bürgerlichen Gesetzbuche (§ 1234, § 1237 Satz 2) 
vorgeschriebenen Androhung und Benachrichtigung. 
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und höchstens vier Wochen vor 
dem Tage der Versteigerung und darf frühestens am Tage nach der eingetretenen Fällig- 
keit des Darlehns erfolgen.
	        
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