Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 2. Anderungen von Schulbezirken, die im Laufe eines Jahres in Kraft treten und 
auf die Festsetzung der Beihilfen von Einfluß sind, werden erstmalig bei der im folgenden 
Jahre stattfindenden Verteilung der Beihilfen berücksichtigt. 
Die Bezirksschulinspektionen haben bei jeder Errichtung einer Schulgemeinde der kon— 
fessionellen Minderheit die Zahl der am vorausgehenden 3 1. Mai die öffentlichen Volks- 
schulen der bisherigen Gesamtschulgemeinde besuchenden Kinder sowie die Zahl der von 
diesen Kindern in die Schule der konfessionellen Minderheit überwiesenen Kinder, ingleichen 
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinrichtung festzustellen und mit anzuzeigen. Die 
gleiche Feststellung und Anzeige hat bei jeder Ausschulung zu erfolgen; außerdem ist die 
Zahl der Grundsteuereinheiten, die zum Zeitpunkte der Ausschulung auf den zum un- 
geteilten Schulbezirke gehörigen Grundstücken einerseits und auf den zur Ausschulung ge- 
langenden Grundstücken andererseits haften, festzustellen und anzuzeigen. 
Die Bezirksschulinspektionen haben die Anzeigen über die in Kraft getretenen Schul- 
bezirksänderungen spätestens bis zum Jahresschlusse an das Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts zu erstatten. 
8 3. Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt für das Jahr 1910 sobald als tunlich, 
künftighin im ersten Vierteljahre jedes Jahres. 
Beihilfen, die den Betrag von 800 nicht übersteigen, werden den Schulgemeinden 
mittels Postanweisung übersendet. Der Einreichung einer Quittung bedarf es nicht. 
Beihilfen, die den Betrag von 800 4 übersteigen, werden den Schulgemeinden nach 
vorschriftsmäßiger Vollziehung und Einreichung der ihnen unmittelbar zugesendeten Quittungs- 
Vordrucke von der Kultusministerialkasse, soweit möglich, im Wege des Giro-Verkehrs, im 
übrigen durch finanzfiskalische Kassen oder durch die Post gezahlt. 
Dresden, den 1. Juni 1910. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Pickert. 
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