Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu § 1 
des Gesetzes. 
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8 3. Bekanntmachungen der Kreishauptmannschaften als der aufsichtsführenden Landes- 
behörden erfolgen im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung. 
8 4. Landeszentralbehörde im Sinne des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 ist das 
Ministerium des Innern. 
8 5. (1) Die privaten Feuerversicherungsunternehmungen sind verpflichtet, Ver- 
sicherungen unter weicher Dachung (Stroh= oder Schindeldach) bis zu 5 v. H. der Ge- 
samtversicherungssumme ihrer im Königreich Sachsen laufenden Versicherungen anzu- 
nehmen. 
(2) Gleichzeitig mit der Einsendung des im § 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1910 
vorgeschriebenen Verzeichnisses haben sie der Brandversicherungskammer mitzuteilen, auf 
wieviel vom Hundert ihrer Gesamtversicherungssumme ihr Bestand an Versicherungen unter 
weicher Dachung sich beläuft. 
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet auf die landes- 
rechtlich zugelassenen, nach §§ 92 bis 96 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 fort- 
bestehenden Privatunterstützungsvereine sowie auf die Vereine auf Gegenseitigkeit, die ge- 
mäß § 53 Absatz 1 des Reichsgesetzes als kleinere Vereine anzusehen sind. 
8 6. Die im Königreiche Sachsen zugelassenen privaten Feuerversicherungsunter- 
nehmungen sind auch in Zukunft den Verpflichtungen unterworfen, die sich aus den in der 
Anlage A abgedruckten Vorschriften ergeben. Unberührt bleiben auch die Vereinbarungen 
über die Unterbringung abgelehnter Risiken unter harter Dachung. 
8 7. Soweit es sich um die Durchführung landesrechtlicher Vorschriften gegenüber 
privaten Feuerversicherungsunternehmungen handelt, die der Aufsicht des Kaiserlichen Auf- 
sichtsamts für Privatversicherung unterstehen, hat die Kreishauptmannschaft, in deren Be- 
zirke sich die Versicherungsgegenstände befinden, das Nötige zu erörtern und vorzunehmen. 
Zwangsmaßregeln gegen die Feuerversicherungsunternehmungen oder ihre Angestellten, 
Bevollmächtigten usw. sind zu unterlassen. Erforderlichenfalls ist dem Ministerium des 
Innern zur Herbeiführung der Vermittelung des Kaiserlichen Aufsichtsamts zu berichten. 
B. 
Ausführung des Gesetzes über die Feuerlbschkassenbeiträge der privaten Feuer- 
versicherungsunternehmungen vom 7. Juni 1910. 
§ . Die Brandversicherungskammer hat den Feuerversicherungsunternehmungen bis 
spätestens Ende Dezember 1911 mitzuteilen, welcher Prozentsatz der Prämien an Feuer- 
löschkassenbeiträgen den einzelnen Gemeinden, Gutsbezirken und gewerblichen Unternehmungen 
zu zahlen ist. Diese Aufstellung ist alljährlich nach den im Laufe des Jahres eingetretenen 
Veränderungen zu ergänzen.
	        
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