Zu § 1
des Gesetzes.
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8 3. Bekanntmachungen der Kreishauptmannschaften als der aufsichtsführenden Landes-
behörden erfolgen im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung.
8 4. Landeszentralbehörde im Sinne des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 ist das
Ministerium des Innern.
8 5. (1) Die privaten Feuerversicherungsunternehmungen sind verpflichtet, Ver-
sicherungen unter weicher Dachung (Stroh= oder Schindeldach) bis zu 5 v. H. der Ge-
samtversicherungssumme ihrer im Königreich Sachsen laufenden Versicherungen anzu-
nehmen.
(2) Gleichzeitig mit der Einsendung des im § 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1910
vorgeschriebenen Verzeichnisses haben sie der Brandversicherungskammer mitzuteilen, auf
wieviel vom Hundert ihrer Gesamtversicherungssumme ihr Bestand an Versicherungen unter
weicher Dachung sich beläuft.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet auf die landes-
rechtlich zugelassenen, nach §§ 92 bis 96 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 fort-
bestehenden Privatunterstützungsvereine sowie auf die Vereine auf Gegenseitigkeit, die ge-
mäß § 53 Absatz 1 des Reichsgesetzes als kleinere Vereine anzusehen sind.
8 6. Die im Königreiche Sachsen zugelassenen privaten Feuerversicherungsunter-
nehmungen sind auch in Zukunft den Verpflichtungen unterworfen, die sich aus den in der
Anlage A abgedruckten Vorschriften ergeben. Unberührt bleiben auch die Vereinbarungen
über die Unterbringung abgelehnter Risiken unter harter Dachung.
8 7. Soweit es sich um die Durchführung landesrechtlicher Vorschriften gegenüber
privaten Feuerversicherungsunternehmungen handelt, die der Aufsicht des Kaiserlichen Auf-
sichtsamts für Privatversicherung unterstehen, hat die Kreishauptmannschaft, in deren Be-
zirke sich die Versicherungsgegenstände befinden, das Nötige zu erörtern und vorzunehmen.
Zwangsmaßregeln gegen die Feuerversicherungsunternehmungen oder ihre Angestellten,
Bevollmächtigten usw. sind zu unterlassen. Erforderlichenfalls ist dem Ministerium des
Innern zur Herbeiführung der Vermittelung des Kaiserlichen Aufsichtsamts zu berichten.
B.
Ausführung des Gesetzes über die Feuerlbschkassenbeiträge der privaten Feuer-
versicherungsunternehmungen vom 7. Juni 1910.
§ . Die Brandversicherungskammer hat den Feuerversicherungsunternehmungen bis
spätestens Ende Dezember 1911 mitzuteilen, welcher Prozentsatz der Prämien an Feuer-
löschkassenbeiträgen den einzelnen Gemeinden, Gutsbezirken und gewerblichen Unternehmungen
zu zahlen ist. Diese Aufstellung ist alljährlich nach den im Laufe des Jahres eingetretenen
Veränderungen zu ergänzen.