Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Bei Versicherungen bis 2000 haben die vorstehenden Prämiensätze eine Ermäßi— 
gung von 20% zu erfahren. 
Auf die Feuerversicherungsbank für Deutschland in Gotha leiden die vorstehend unter 
a bis k angegebenen Bestimmungen über die Prämiensätze keine Anwendung. 
3. Auch solche Feuerversicherungsanstalten, welche an Versicherungen unter weicher 
Dachung den Betrag von 5 % ihrer im Königreiche Sachsen laufenden Versicherungen be- 
reits erreicht haben, sind verpflichtet, noch weitere derartige Versicherungen zu übernehmen, 
wenn es sich um Nachpversicherungen zu bereits bestehenden Versicherungen und um Gegen- 
stände handelt, welchen mit den Gegenständen der bereits bestehenden Versicherung nicht nur 
der Besitzer, sondern auch die Zugehörigkeit zu der von diesem in derselben Ortschaft und 
persönlich geleiteten Wirtschaft gemeinsam ist. 
III. Bestimmungen, die landwirtschaftlichen Versicherungen betreffend. 
1. Es steht jedem Landwirte frei, das gesamte lebende und tote Inventar innerhalb 
jeder Gattung summarisch zu versichern. 
2. Für die versicherte Ernte sowie für das lebende und tote Inventar findet innerhalb 
der in der Police aufgeführten Gebäude eines und desselben Gehöftes und, auf Verlangen 
in den von dem Versicherten benutzten, wirtschaftlich miteinander verbundenen und in der 
Police aufgeführten Gebäuden, Freizügigkeit statt. Es ist jedoch für solche Gehöfte die 
Festsetzung eines Maximums der Versicherungssumme gestattet. 
3. Das lebende und tote Inventar, sowie die auf eigenes Geschirr (Gefährte) ge- 
ladenen Erntefrüchte und sonstigen landwirtschaftlichen Vorräte gelten auch im Freien inner- 
halb des Gehöfts, auf den Ländereien und Weiden der Wirtschaft und auf den Wegen da- 
hin, sowie auf dem Transport nach und von deutschen Märkten und Ablieferungsorten, 
also mit Ausschluß der Märkte und Ablieferungsorte selbst, als versichert. 
  
Nr. 46. Gesetz 
über die Anstellung der Nadelarbeitslehrerinnen, der Koch= und Haushaltungs- 
lehrerinnen sowie der Fachlehrerinnen an den Volksschulen; 
vom 6. Juni 1910. 
W3, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden Köni 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben eine Neuordnung der Anstellungsverhältnisse der Nadelarbeitslehrerinnen, der Koch- 
und Haushaltungslehrerinnen sowie der Fachlehrerinnen an den Volksschulen für nötig er- 
achtet und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
	        
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