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Nr. 48. Verordnung,
die Abänderung von Verpflegssätzen bei dem Krankenstifte zu Zwickau
betreffend;
vom 1. Juni 1910.
Jnfolge der durch Umbau und Erweiterung des Krankenstiftes veranlaßten erheblichen
Vermehrung des Unterhaltungsaufwandes sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt,
eine teilweise Erhöhung der bisherigen Verpflegssätze eintreten zu lassen und daher den
8 19 des Regulativs für die Unterbringung in das Krankenstift zu Zwickau vom 30. Mai
1903 (G.= u. V.-Bl. S. 472) wie folgt abzuändern:
§ 19.
Verpflegssätze.
1. Der gewöhnliche Verpflegssatz beträgt bis auf weiteres
a) in der I. Verpflegsklasse täglich 5 bis 10%¼, je nach dem Raume und dessen Aus-
stattung sowie der Kost,
b) in der II. Verpflegsklasse täglich 2.950 K, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebens-
jahre täglich 1.450 4.
Wegen der Kosten einer etwaigen Operation bei Kranken der I. Verpflegsklasse
siehe 8 4.
2. Ein ermäßigter Satz von täglich 80 K in der II. Verpflegsklasse gilt bei Kranken,
die ein sächsischer Orts armenverband, der die erforderliche Pflege, Heilbehandlung oder
Beaufsichtigung nicht in anderer Weise zu beschaffen vermag, auf grund seiner Fürsorge-
pflicht unterbringt, dafern er endgültig unterstützungspflichtig oder dafern ein anderer
sächsischer Ortsarmenverband erstattungspflichtig ist (Unterstützungswohnsitzgesetz § 28
verbunden mit § 30 unter a).
Die Anstaltsdirektion hat vor der Festsetzung des zu entrichtenden Verpflegssatzes zu
prüfen und festzustellen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Das Ergebnis ist aktenkundig
zu machen.
3. Für Kranke, die auf Kosten der reichsgesetzlichen Krankenkassen einschließlich
der eingeschriebenen Hilfskassen und sonstigen freien Hilfskassen verpflegt werden, beträgt
der Verpflegssatz in der II. Verpflegsklasse täglich 25/,, für Kinder bis zum vollendeten
10. Lebensjahre täglich 14450 4.