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(2) Als Teil der Darlehnssumme sind die Kosten der Darlehnsgewährung anzu—
sehen, die der Eigentümer nach den ortsgesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen hat,
soweit er sie nicht bei der Aufnahme des Darlehns bezahlt und soweit sie höchstens be—
stehen
1. in einem einmaligen, sich auf nicht mehr als eins vom Hundert der Darlehns—
summe belaufenden Beitrage zu dem Verwaltungsaufwande der Anstalt,
2. in dem Ersatze des Aufwandes, welcher der Anstalt durch die Herstellung und
Ausgabe der zur Gewährung des Darlehns verwendeten Grundrentenbriefe
erwächst,
3. in dem Unterschiede zwischen dem in Grundrentenbriefen nach dem Nennwert
ausgedrückten und dem bar auszuzahlenden Betrage der Darlehnssumme.
(s) Bei Grundstücken, die erst bebaut werden, nachdem die Schwemmkanalisation
in Dresden oder in dem Teile des Stadtgebiets, wo sie liegen, eingeführt worden ist,
findet die Vorschrift des ersten Absatzes keine Anwendung.
§ 7. (1) Die Reallast erlangt den im §6 Absatz 1 bezeichneten Vorrang, soweit
er ihr von den Beteiligten nicht freiwillig eingeräumt wird, nur,
1. wenn die Rente höchstens sechs vom Hundert jährlich des von der Anstalt ge-
währten Darlehns beträgt; Darlehnsbeträge, die bei Zugrundelegung der
Reichsmark nicht durch zehn teilbar sind, werden auf den nächsthöheren durch
zehn teilbaren Betrag abgerundet;
2. wenn der Rentenlauf nach dem Tilgungsplane höchstens dreißig und ein halbes
Jahr dauert;
3. wenn die Rente nicht mehr als drei vom Hundert des für die letzten drei Kalender-
jahre vom Stadtsteueramte zu Dresden ermittelten durchschnittlichen Miet-
ertrags des Grundstücks beträgt;
4. wenn der Eigentümer des Grundstücks die Stadtgemeinde Dresden unwider-
ruflich bevollmächtigt, das Darlehn in Empfang zu nehmen und darüber zu
quittieren, auch sich der Bestimmung unterwirft, daß die Stadtgemeinde
Dresden den dargeliehenen Betrag nur insoweit an ihn zu verabfolgen braucht,
als es zur Bestreitung der im §6 Absatz 1 bezeichneten einmaligen Aufwen-
dungen nötig ist, und daß sie statt an ihn auch an solche Gläubiger von ihm
zahlen kann, deren Forderungen auf grund der nach § 6 Absatz 1 vorzunehmen-
den baulichen Veränderungen entstanden sind.
(2) Sind einzelne zur Vermietung geeignete Räume während der letzten drei
Kalenderjahre oder während eines Teiles dieser Zeit nicht vermietet gewesen, so tritt
insoweit für die Anwendung der Vorschrift des Absatz 1 Nr. 3 der schätzungsweise er-