Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Als Teil der Darlehnssumme sind die Kosten der Darlehnsgewährung anzu— 
sehen, die der Eigentümer nach den ortsgesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen hat, 
soweit er sie nicht bei der Aufnahme des Darlehns bezahlt und soweit sie höchstens be— 
stehen 
1. in einem einmaligen, sich auf nicht mehr als eins vom Hundert der Darlehns— 
summe belaufenden Beitrage zu dem Verwaltungsaufwande der Anstalt, 
2. in dem Ersatze des Aufwandes, welcher der Anstalt durch die Herstellung und 
Ausgabe der zur Gewährung des Darlehns verwendeten Grundrentenbriefe 
erwächst, 
3. in dem Unterschiede zwischen dem in Grundrentenbriefen nach dem Nennwert 
ausgedrückten und dem bar auszuzahlenden Betrage der Darlehnssumme. 
(s) Bei Grundstücken, die erst bebaut werden, nachdem die Schwemmkanalisation 
in Dresden oder in dem Teile des Stadtgebiets, wo sie liegen, eingeführt worden ist, 
findet die Vorschrift des ersten Absatzes keine Anwendung. 
§ 7. (1) Die Reallast erlangt den im §6 Absatz 1 bezeichneten Vorrang, soweit 
er ihr von den Beteiligten nicht freiwillig eingeräumt wird, nur, 
1. wenn die Rente höchstens sechs vom Hundert jährlich des von der Anstalt ge- 
währten Darlehns beträgt; Darlehnsbeträge, die bei Zugrundelegung der 
Reichsmark nicht durch zehn teilbar sind, werden auf den nächsthöheren durch 
zehn teilbaren Betrag abgerundet; 
2. wenn der Rentenlauf nach dem Tilgungsplane höchstens dreißig und ein halbes 
Jahr dauert; 
3. wenn die Rente nicht mehr als drei vom Hundert des für die letzten drei Kalender- 
jahre vom Stadtsteueramte zu Dresden ermittelten durchschnittlichen Miet- 
ertrags des Grundstücks beträgt; 
4. wenn der Eigentümer des Grundstücks die Stadtgemeinde Dresden unwider- 
ruflich bevollmächtigt, das Darlehn in Empfang zu nehmen und darüber zu 
quittieren, auch sich der Bestimmung unterwirft, daß die Stadtgemeinde 
Dresden den dargeliehenen Betrag nur insoweit an ihn zu verabfolgen braucht, 
als es zur Bestreitung der im §6 Absatz 1 bezeichneten einmaligen Aufwen- 
dungen nötig ist, und daß sie statt an ihn auch an solche Gläubiger von ihm 
zahlen kann, deren Forderungen auf grund der nach § 6 Absatz 1 vorzunehmen- 
den baulichen Veränderungen entstanden sind. 
(2) Sind einzelne zur Vermietung geeignete Räume während der letzten drei 
Kalenderjahre oder während eines Teiles dieser Zeit nicht vermietet gewesen, so tritt 
insoweit für die Anwendung der Vorschrift des Absatz 1 Nr. 3 der schätzungsweise er-
	        
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