Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 27. Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Aus- 
führung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, 
mit dem es in Wirksamkeit tritt. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 16. Juni 1910. 
Friedrich August. 
. Dr. Heinrich Beck. 
Nr. 62. Gesetz 
über Gemeindeverbände; 
  
  
vom 18. Juni 1910. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. Politische Gemeinden und selbständige Gutsbezirke dürfen sich zur Erfüllung 
von Aufgaben, die auf dem Gebiete der Gemeindetätigkeit liegen, zu Gemeinde- 
verbänden vereinigen. 
§2. (G# ) Über den Zweck, die Vertretung und die Verwaltung des Verbands, 
sowie über die Aufbringung der erforderlichen Mittel und die Haftung der Mitglieder 
ist durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden und Gutsherrschaften 
eine Verbandssatzung zu errichten. 
(2) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung 
a) des Ministeriums des Innern, wenn eine Stadt mit Revidierter Städteordnung 
dem Verbande angehört oder die Verbandsmitglieder zu verschiedenen Regie- 
rungsbezirken gehören,
	        
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