— 149 —
§ 10. (1) Die Auflösung des Verbands bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
behörde des Verbands. Die Genehmigung darf dann nicht versagt werden, wenn
die Verbandssatzung die Voraussetzungen der Auflösung regelt und die Auflösung
diesen Voraussetzungen entspricht.
(2) Vor der Auflösung sollen sämtliche Verbindlichkeiten des Verbands Dritten
gegenüber geregelt sein. Soweit dies nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Falle
nicht möglich ist, haften sämtliche Verbandsmitglieder für die Verbindlichkeiten des
Verbands als Gesamtschuldner. Die Verbandssatzung kann die Haftung in anderer
Weise regeln
(s) Die Genehmigung der Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde alsbald auf Kosten
des Verbands in ihrem Amtsblatte bekannt zu machen.
B.
Besondere Bestimmungen.
1. Für wirtschaftliche Verbände größeren Umfangs.
§ 11. Gemeindeverbände, die den Betrieb einer wirtschaftlichen Unternehmung
größeren Umfangs bezwecken, können durch eigenen Beschluß oder auf Anordnung
der Behörde, der die Genehmigung der Verbandssatzung obliegt, neben den allge-
meinen Bestimmungen des Gesetzes noch den besonderen Vorschriften der 88 12 bis
18 unterstellt werden.
§ 12. Die Verbandssatzung muß außer den in § 2 Absatz 1 angeführten Gegen-
ständen regeln:
1. den Namen, Umfang und Sitz des Verbands,
2. die Uberwachung der Geschäftsführung,
3. die Vermögensverhältnisse des Verbands,
4. die Grundsätze für Aufstellung der Jahresrechnung, Bilanz, Inventuraufnahme,
Abschreibungen und Rücklagen,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihre Anteile am Vermögen, an den
Rechten und Pflichten des Verbands, insbesondere ihre Beitragslasten,
6. den Austritt und Ausschluß einzelner Mitglieder,
7. die Auflösung des Verbands und die Verwendung des Vermögens im Falle
der Auflösung.
§ 13. (1) Der Verband muß einen Vorstand haben, der aus mindestens 3 und
in der Regel nicht mehr als 7 Personen und mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern