Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 10. (1) Die Auflösung des Verbands bedarf der Genehmigung der Aufsichts- 
behörde des Verbands. Die Genehmigung darf dann nicht versagt werden, wenn 
die Verbandssatzung die Voraussetzungen der Auflösung regelt und die Auflösung 
diesen Voraussetzungen entspricht. 
(2) Vor der Auflösung sollen sämtliche Verbindlichkeiten des Verbands Dritten 
gegenüber geregelt sein. Soweit dies nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Falle 
nicht möglich ist, haften sämtliche Verbandsmitglieder für die Verbindlichkeiten des 
Verbands als Gesamtschuldner. Die Verbandssatzung kann die Haftung in anderer 
Weise regeln 
(s) Die Genehmigung der Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde alsbald auf Kosten 
des Verbands in ihrem Amtsblatte bekannt zu machen. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
1. Für wirtschaftliche Verbände größeren Umfangs. 
§ 11. Gemeindeverbände, die den Betrieb einer wirtschaftlichen Unternehmung 
größeren Umfangs bezwecken, können durch eigenen Beschluß oder auf Anordnung 
der Behörde, der die Genehmigung der Verbandssatzung obliegt, neben den allge- 
meinen Bestimmungen des Gesetzes noch den besonderen Vorschriften der 88 12 bis 
18 unterstellt werden. 
§ 12. Die Verbandssatzung muß außer den in § 2 Absatz 1 angeführten Gegen- 
ständen regeln: 
1. den Namen, Umfang und Sitz des Verbands, 
2. die Uberwachung der Geschäftsführung, 
3. die Vermögensverhältnisse des Verbands, 
4. die Grundsätze für Aufstellung der Jahresrechnung, Bilanz, Inventuraufnahme, 
Abschreibungen und Rücklagen, 
die Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihre Anteile am Vermögen, an den 
Rechten und Pflichten des Verbands, insbesondere ihre Beitragslasten, 
6. den Austritt und Ausschluß einzelner Mitglieder, 
7. die Auflösung des Verbands und die Verwendung des Vermögens im Falle 
der Auflösung. 
§ 13. (1) Der Verband muß einen Vorstand haben, der aus mindestens 3 und 
in der Regel nicht mehr als 7 Personen und mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern
	        
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