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Insbesondere verbleibt hiernach der Bezirk der Amtshauptmannschaft Stollberg
im Medizinalbezirke und im tierärztlichen Bezirke Chemnitz, im Bezirke der Ge-
werbeinspektion Chemnitz II und im Bezirke der Handels= und Gewerbe-
kammer Chemnitz,
ferner im Bezirke des Straßen= und Wasserbauamtes und der Bauverwalterei
Chemnitz, im Steuerbezirke und Landbaubezirke Chemnitz,
sowie endlich auch im Landwehrbezirke Chemnitz (1. Bezirke der 7. Infanterie-
Brigade Nr. 88).
b) Der bisherige Brandversicherungsinspektionsbezirk Chemnitz II wird geteilt in
den Inspektionsbezirk Chemnitz II mit dem Bezirke der künftigen Amtshauptmann-
schaft Chemnitz und den Inspektionsbezirk Stollberg mit dem Bezirke der Amts-
hauptmannschaft Stollberg.
Tc) Die Anlage I zu dem durch Verordnung vom 1. März 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 37) veröffentlichten Regulative A für die Unterbringung in eine Landes-Heil-
und Pfleganstalt für Geisteskranke wird dahin abgeändert, daß auch die Aufnahme-
anträge aus der Amtshauptmannschaft Stollberg an die Anstaltsdirektion Zschadraß
zu richten sind.
d) An den Sitzungen des Ausschusses, der nach § 40 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes in Verbindung mit § 6 der Verordnung, die Schöffen und Geschworenen
betreffend, vom 23. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 376) alljährlich im November
bei dem Amtsgerichte Zwönitz zusammentritt, haben als Staatsverwaltungsbeamte
die Amtshauptleute zu Chemnitz und Stollberg teilzunehmen. Es hat aber, je nach-
dem bei einer zu fassenden Entscheidung ein Bewohner dieses oder jenes Bezirkes
in Frage steht, immer nur einer der beiden Amtshauptleute die Stimme des zur
Teilnahme berufenen Staatsverwaltungsbeamten zu führen.
Im übrigen werden von den dem Ausschusse angehörenden Vertrauensmännern
fünf von der Bezirksversammlung der Amtshauptmannschaft Stollberg und zwei
von der Bezirksversammlung der Amtshauptmannschaft Chemnitz gewählt.
e) Die Geschäfte und Obliegenheiten der Bezirksschulinspektion werden im
Bezirke der zukünftigen Amtshauptmannschaft Chemnitz und im Bezirke der Amts-
hauptmannschaft Stollberg von dem Bezirksschulinspektor für den Bezirk Chemnitz II
im Verein mit den beiden Amtshauptleuten, mit einem jeden für seinen Bezirk,
bezw. im Verein mit den Stadträten der Städte, welche die Revidierte Städte-
ordnung angenommen haben, wahrgenommen.