Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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3. aus drei Vertretern der Versicherungsnehmer, von denen je einer den Vorschlags— 
listen der Handels= oder der Gewerbekammern, der Städte und des Landes- 
kulturrats entnommen sein muß. 
(2) Die Mitglieder des engeren Ausschusses werden von dem Verwaltungs- 
ausschusse gewählt. 
(s) Bei der Beschlußfassung über die im § 15 unter 4 genannten Gegenstände 
hat auch der berichterstattende Rat der Brandversicherungskammer beschließende 
Stimme. 
§ 17. (1) Der engere Ausschuß für die Mobiliarversicherung wird gebildet aus 
dem Vorsitzenden der Brandversicherungskammer oder einem von ihm zu beauf- 
tragenden Rate der Kammer als Vorsitzendem, je einem Mitgliede der ersten und 
zweiten Ständekammer sowie vier Vertretern der Versicherungsnehmer. 
(2) Die Mitglieder des engeren Ausschusses werden von dem Verwaltungs- 
ausschusse gewählt. 
§ 18. Die Verwaltungsausschüsse oder engeren Ausschüsse sind ferner gutachtliche 
Organe in allen den Fällen, in denen die Einholung eines Gutachtens durch Gesetz 
oder Verordnung vorgeschrieben oder vom Ministerium des Innern für den einzelnen 
Fall angeordnet oder auch vom Vorsitzenden der Brandversicherungskammer für 
zweckmäßig erachtet wird. 
§ 19. Die Verwaltungsausschüsse und engeren Ausschüsse sind beschlußfähig, 
wenn wenigstens die Hälfte der nicht der Brandversicherungskammer angehörenden 
Mitglieder anwesend ist. 
§ 20. Bei der Beschlußfassung der Verwaltungsausschüsse und der engeren Aus- 
schüsse gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag. Im übrigen sind 
die Verwaltungsausschüsse befugt, für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung auf- 
zustellen. 
§ 21. Die Verwaltungsausschüsse und engeren Ausschüsse sind vom Vorsitzenden 
nach Bedarf sowie auf Antrag von mindestens einem Drittel der der Brandversiche- 
rungskammer nicht angehörenden Mitglieder einzuberufen. 
8§ 22. Die der Brandversicherungskammer nicht angehörenden Mitglieder der 
Ausschüsse sind für ihre Teilnahme an den Sitzungen zu entschädigen. 
§ 23. Jede Abteilung trägt ihren Verwaltungsaufwand für sich. Soweit er sich 
nicht getrennt berechnen läßt, wird er auf die Abteilungen im Verhältnis ihrer Gesamt- 
versicherungssummen verteilt.
	        
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