Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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3. Versicherungsschein. 
§ 35. (1) Die Anstalt hat über die Versicherung einen Versicherungsschein aus— 
zustellen und dem Versicherungsnehmer zuzufertigen. Auf Verlangen des Ver- 
sicherungsnehmers oder seines Vertreters oder auf Antrag von Behörden kann die 
Anstalt weitere Ausfertigungen des Versicherungsscheins ausstellen; der Antrag- 
steller hat dafür, soweit er nicht Behörde ist, eine Gebühr von 1 bis 3 K zu entrichten. 
(2) Der Versicherungsnehmer ist außerdem berechtigt, die dem Versicherungsschein 
zugrunde liegende Schätzung einzusehen und auf seine Kosten Abschriften davon zu 
verlangen. 
4. Versicherungsbeiträge. 
§ 36. Die Versicherungsnehmer haben den Aufwand ihrer Abteilung zu decken 
und zu diesem Zwecke Versicherungsbeiträge zu bezahlen, soweit nicht die übrigen 
Einnahmen der Abteilung ausreichen oder nach Beschluß des Verwaltungsausschusses 
die Mittel der Betriebs= und Sicherheitsrücklage (§ 27) in Anspruch genommen werden. 
Die Versicherungsbeiträge sind halbjährlich am 1. April und 1. Oktober zu entrichten. 
§ 37. Die Beiträge werden durch die Gemeinden und, soweit die selbständigen 
Gutsbezirke sich ihnen nicht angeschlossen haben, durch diese eingehoben. 
§ 38. (1) Wer die Verpflichtung zur Zahlung der abgeforderten Beiträge be- 
streitet, hat den Widerspruch binnen 14 Tagen nach der Zahlungsaufforderung bei 
der unteren Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Die Ergebnisse der Schätzung 
können mit dem Widerspruche nicht angefochten werden. 
(2) Über den Widerspruch entscheidet die Brandversicherungskammer. 
§ 39. Den Einnahmestellen werden zur Bestreitung des Einhebe= und Ver- 
waltungsaufwandes, wenn die halbjährliche Gesamtbeitragssumme nicht mehr als 
500 NK beträgt, vier vom Hundert, sonst zwei vom Hundert der eingehenden Beiträge, 
im letzteren Falle aber mindestens 20 K bewilligt. 
8 40. (1) Rückständige Beiträge werden nach den für die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen geltenden Vorschriften beigetrieben. 
(2) Der Anspruch der Anstalt auf die Beiträge sowie der Anspruch des Versiche- 
rungsnehmers auf Rückzahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom 
Schlusse des Jahres an, in dem die Beiträge fällig geworden oder bezahlt worden sind. 
(3) Beiträge bis zur Höhe von 1 // werden weder nachgezahlt noch zurückgewährt. 
1910. 27
	        
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