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§ 41. Im übrigen werden auf die Versicherungsbeiträge, auf deren Erhebung,
Berechnung, auf die Verpackung der Gelder usw., soweit nicht besondere Vorschriften
erlassen werden, die für die Staatssteuern geltenden Vorschriften angewendet.
5. Schädenregelung.
§42. (:) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls zur
Vermeidung des Verlustes seines Anspruchs binnen einer Woche von dem Zeitpunkt
an, in dem er von dem Versicherungsfalle Kenntnis erlangt, bei der unteren Ver-
waltungsbehörde anzuzeigen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) Der Anspruch wird nicht verloren, wenn die Brandversicherungskammer oder
die untere Verwaltungsbehörde in anderer Weise vom Eintritte des Versicherungs-
falls rechtzeitig Kenntnis erlangt.
(8s) Ist die Anzeige von einem von mehreren Miteigentümern erfolgt, so hat dies
auch für die übrigen Wirkung.
§ 43. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritte des Ver-
sicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen und dabei die Weisungen der Anstalt und ihrer Beamten sowie der Behörden
zu befolgen; insbesondere sind die noch brauchbaren Teile des versicherten Gegenstandes
in geeigneter Weise vor weiterer Beschädigung, namentlich auch gegen Witterungs-
einflüsse zu schützen. Der Versicherungsnehmer hat, wenn die Umstände es gestatten,
hierbei die Weisungen der Beamten der Anstalt einzuholen.
(2) Die Aufwendungen hierfür fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, der Anstalt
zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten
durfte. Die Anstalt hat Aufwendungen, die gemäß den von ihr gegebenen Weisungen
gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen
Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. In dem Falle des 34 sind
die Aufwendungen auch nur nach dem dort bezeichneten Verhältnisse zu erstatten.
(3) Die durch Nichtbeachtung der Vorschrift des Absatz 1 entstehenden Schäden
werden nicht vergütet.
§s 44. Der Versicherungsnehmer hat nach dem Eintritte des Versicherungsfalls
der unteren Verwaltungsbehörde und den Beamten der Anstalt auf Verlangen jede
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs
der Leistungspflicht der Anstalt erforderlich ist, sowie die Belege zu erbringen, deren
Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
§ 45. Der Versicherungsnehmer hat nach dem Eintritte des Versicherungsfalls
den versicherten Gegenstand in einen die Schädenwürderung ermöglichenden Zustand