Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 41. Im übrigen werden auf die Versicherungsbeiträge, auf deren Erhebung, 
Berechnung, auf die Verpackung der Gelder usw., soweit nicht besondere Vorschriften 
erlassen werden, die für die Staatssteuern geltenden Vorschriften angewendet. 
5. Schädenregelung. 
§42. (:) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls zur 
Vermeidung des Verlustes seines Anspruchs binnen einer Woche von dem Zeitpunkt 
an, in dem er von dem Versicherungsfalle Kenntnis erlangt, bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde anzuzeigen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. 
(2) Der Anspruch wird nicht verloren, wenn die Brandversicherungskammer oder 
die untere Verwaltungsbehörde in anderer Weise vom Eintritte des Versicherungs- 
falls rechtzeitig Kenntnis erlangt. 
(8s) Ist die Anzeige von einem von mehreren Miteigentümern erfolgt, so hat dies 
auch für die übrigen Wirkung. 
§ 43. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritte des Ver- 
sicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 
zu sorgen und dabei die Weisungen der Anstalt und ihrer Beamten sowie der Behörden 
zu befolgen; insbesondere sind die noch brauchbaren Teile des versicherten Gegenstandes 
in geeigneter Weise vor weiterer Beschädigung, namentlich auch gegen Witterungs- 
einflüsse zu schützen. Der Versicherungsnehmer hat, wenn die Umstände es gestatten, 
hierbei die Weisungen der Beamten der Anstalt einzuholen. 
(2) Die Aufwendungen hierfür fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, der Anstalt 
zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten 
durfte. Die Anstalt hat Aufwendungen, die gemäß den von ihr gegebenen Weisungen 
gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen 
Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. In dem Falle des 34 sind 
die Aufwendungen auch nur nach dem dort bezeichneten Verhältnisse zu erstatten. 
(3) Die durch Nichtbeachtung der Vorschrift des Absatz 1 entstehenden Schäden 
werden nicht vergütet. 
§s 44. Der Versicherungsnehmer hat nach dem Eintritte des Versicherungsfalls 
der unteren Verwaltungsbehörde und den Beamten der Anstalt auf Verlangen jede 
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs 
der Leistungspflicht der Anstalt erforderlich ist, sowie die Belege zu erbringen, deren 
Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. 
§ 45. Der Versicherungsnehmer hat nach dem Eintritte des Versicherungsfalls 
den versicherten Gegenstand in einen die Schädenwürderung ermöglichenden Zustand
	        
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