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der engere Verwaltungsausschuß die Auszahlung des entsprechenden Teils der Ver—
gütung auch ohne Nachweis der Verwendung gestatten.
8. Verhältnis zu den Hypothekengläubigern usw.
§ 101. Der Nießbraucher, die Hypotheken--, Grundschuld= und Rentenschuld-
gläubiger, die Reallastenberechtigten sowie die Anwärtervertreter einer Familien-
anwartschaft sind berechtigt
a) Anmeldungen gemäß den §9§ 74 bis 79 zu bewirken. Als Versicherungsnehmer
gilt auch in diesem Falle der Eigentümer. Die Anmeldung wirkt zu seinen
Gunsten und Lasten. Die Vorschriften des § 70 werden angewendet;
b) den Eintritt des Versicherungsfalls für den Versicherungsnehmer gemäß dem
§ 42 anzuzeigen und den Antrag auf Schädenvergütung zu stellen;
J) die Niederschriften über die Schätzung und Schädenwürderung einzusehen und
auf eigene Kosten Abschriften davon zu verlangen.
§ 102. (1) Der Zustimmung des Nießbrauchers, der Hypotheken-, Grund= und
Rentenschuldgläubiger und der Reallastenberechtigten bedarf es
1. zum Verzichte des Versicherungsnehmers auf die Schädenvergütung (§ 50),
2. zur Aufhebung der Versicherung gemäß dem § 73,
3. wenn die Schädenvergütung gemäß dem § 93 Absatz 2 Satz 1 zur freien Ver-
fügung des Berechtigten ausgezahlt werden soll,
4. wenn die Schädenvergütung ganz oder teilweise zu Bauten auf einem anderen
als dem bisherigen Grundstücke verwendet werden soll (§8 94 bis 96), soweit
nicht der § 63 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 einschlägt,
5. wenn die Auszahlung eines Teils der Schädenvergütung gemäß § 100 Absatz 3
ohne den Nachweis der Verwendung gestattet werden soll.
(2) Die Zustimmung ist der Brandversicherungskammer gegenüber zu erklären.
Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll der unteren Ver-
waltungsbehörde abzugeben.
(s) Die Zustimmung der Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger
sowie der Reallastenberechtigten wird ersetzt durch die Feststellung des Grundbuch-
amts, daß die Maßregel für die Genannten unschädlich ist. Auf diese Feststellung
werden die 9§ 25, 27 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 191) entsprechend angewendet.
(2) Belaufen sich in den Fällen des Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 4 die Beträge auf
nicht mehr als 500 A und fünf vom Hundert der Versicherungssumme aller gemeinsam