Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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versicherten Gebäude, so bedarf es weder der Zustimmung der Berechtigten noch 
der Feststellung der Unschädlichkeit. 
8 103. (1) Wird die Anstalt wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers 
von der Verpflichtung zur Schädenvergütung gegenüber dem Versicherungsnehmer 
frei und haftete das beschädigte oder zerstörte Gebäude zur Zeit des Eintritts des 
Versicherungsfalls für eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder für 
einen Nießbrauch, so bleibt die Verpflichtung der Anstalt gegenüber den Inhabern 
der genannten Rechte bestehen. Liegt der Fall des § 51 Absatz 1 vor, so gilt dasselbe 
auch gegenüber den an der Herbeiführung des Versicherungsfalls unbeteiligten Mit- 
eigentümern. 
(2) Wird auf Grund der Vorschriften in Absatz 1 die Vergütung ausgezahlt, so 
ist der Versicherungsnehmer der Anstalt zum Ersatze verpflichtet. 
(s) Wird wegen der im §51 Absatz 1 genannten Handlungen ein Strafverfahren 
gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet, so ist die Anstalt berechtigt, für die fest- 
gestellte Vergütungssumme eine Sicherungshypothek an den Grundstücken des Be- 
schuldigten eintragen zu lassen. 
III. Abschnitt. 
Mobiliarversicherung (Fahrnisversicherung). 
§ 104. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und sonstigen Vorschriften für 
die Mobiliarversicherung werden, soweit das Gesetz nichts darüber enthält, von dem 
Verwaltungsausschusse für die Mobiliarversicherung festgesetzt (§ 10). Dieser kann 
dabei Abweichungen von den §§ 30, 36 Satz 2, 37 bis 46 und 49 beschließen. Auch 
kann er an Stelle des im § 47 vorbehaltenen Rechtswegs ein Schiedsgerichtsver- 
fahren festsetzen. 
IV. Abschnitt. 
Schluß. und Abergangsbestimmungen. 
§ 105. (1) Gegen die in Brandversicherungssachen ergehenden Entscheidungen 
der unteren Verwaltungsbehörden steht den Beteiligten der Rekurs an die Brand- 
versicherungskammer zu, der binnen 14 Tagen nach der Eröffnung bei der Behörde, 
die die Entscheidung eröffnet hat, oder bei der Brandversicherungskammer anzu- 
bringen ist. 
1910. 29
	        
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