Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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und es erhält 
b) der § 23 Absatz 1 folgende Fassung: 
Kommt ein Grundstück, dessen Bestandteil ein durch Brand beschädigtes 
oder zerstörtes Gebäude ist, oder das Recht, in dessen Ausübung das Gebäude 
auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist, zur Zwangsversteigerung, 
so kann das Gericht die Bestimmung des Versteigerungstermins vorläufig 
beanstanden, wenn die Brandschädenvergütung noch nicht festgestellt ist. 
§ 116. In dem Gesetz über Familienanwartschaften vom 7. Juli 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 452 flg.) erhält der § 26 Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung: 
Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2, 3 finden jedoch keine Anwendung 
auf Brandschädenvergütungen, die nach den 9§ 91, 98 des Gesetzes über die 
Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 ausgezahlt werden, 
sowie auf die im § 97 desselben Gesetzes nachgelassene Abtretung des An- 
spruchs auf eine solche Vergütung. 
§ 117. Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch 
dieses Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes 
an ihre Stelle. 
§ 118. (1) Aufgehoben werden: 
die Generalverordnung: Wie Feuersbrünste abzuwenden und bei deren Ent- 
stehung sich allenthalben zu verhalten, vom 7. Februar 1719 (Codex Augusteus I. 
1886); 
das Mandat vom 14. Oktober 1744, die bessere Einrichtung und Beobachtung derer 
Feuerordnungen im Lande betreffend (Codex Augusteus 1. Forts. II 672); 
das Mandat, die auf den Dörfern zu beobachtende Feuerordnung betreffend, vom 
18. Februar 1775 (Codex Augusteus 2. Forts. II 711); 
das Generale, die Einschärfung einiger Vorschriften der Dorffeuerordnung vom 
18. Februar 1775 zur Verhütung der Feuersbrünste und sonst betreffend, vom 
21. Juli 1804 (Codex Augusteus 3. Forts. 1 424); 
das Mandat, die in den Landstädten, Flecken, und auf den Dörfern des Mark- 
graftums Oberlausitz zu beobachtende Feuerordnung betreffend, vom 8. Februar 
17°7 (Kollektion der Oberlausitzer Gesetze Bd. III S. 351). 
(2) An deren Stelle treten folgende Vorschriften: 
§ 119. (1) Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sind verpflichtet, ent- 
sprechend den örtlichen Verhältnissen für die zur Verhütung und Löschung von 
Schadenfeuern erforderlichen Einrichtungen zu sorgen. Insbesondere liegt ihnen
	        
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