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ob die Einrichtung des nötigen Wachtdienstes, die Beschaffung und Unterhaltung
von Feuerspritzen und der sonst notwendigen Feuerlösch- und Rettungsgeräte, die
Einrichtung, Ausrüstung und Unterhaltung von Feuerwehren und die Beschaffung
des für Feuerlöschzwecke erforderlichen Wassers. Zur Durchführung dieser Aufgaben
haben die Gemeinden das Nötige durch ortspolizeiliche Vorschriften (Feuerlösch—
ordnungen) anzuordnen. In diesen kann auch allgemein oder für bestimmte Orts—
teile oder Gebäude vorgeschrieben werden, daß die Eigentümer zur Sicherung ihrer
Gebäude die erforderlichen Feuerlöschgeräte und das nötige Wasser selbst zu beschaffen
und bereit zu halten haben.
(2) Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sind verpflichtet, ihre Feuer—
löscheinrichtungen in angemessenem Umfange und innerhalb angemessener Grenzen
auch bei Bränden außerhalb ihres Bezirks zur Verfügung zu stellen. Hierüber ist
in den ortspolizeilichen Vorschriften oder, falls eine Gemeinde ihrer Verpflichtung
nicht nachkommt, durch die Aufsichtsbehörde das Erforderliche festzusetzen.
§120. (1) Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben dafür zu sorgen,
daß die Schornsteine in regelmäßiger Wiederkehr gereinigt und nebst den Feuer-
stätten selbst auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit hin geprüft werden. Sie
haben Kehrbezirke zu bilden und Schornsteinfeger anzustellen, denen für den ihnen
zugewiesenen Bezirk das Recht des Reinigens der Schornsteine ausschließlich zusteht
(Bezirksschornsteinfeger). Die Bezirksschornsteinfeger werden in den Städten mit
der Revidierten Städteordnung durch den Stadtrat, im übrigen durch die Amts-
hauptmannschaft verpflichtet. Die Kreishauptmannschaften mit ihrem Kreisaus-
schusse sind, soweit nicht Privatrechte entgegen stehen, befugt, die Kehrbezirke auf-
zuheben oder zu verändern, ohne daß deshalb dem Bezirksschornsteinfeger ein Wider-
spruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
(2) Die Gemeinden oder, soweit die Kehrbezirke aus mehreren Gemeinden oder
Gutsbezirken bestehen, die Gemeindeverbände haben ortspolizeiliche Vorschriften zu
erlassen über die Fristen, innerhalb deren die Schornsteine in regelmäßiger Wieder-
kehr zu prüfen und zu reinigen sind, über die Anstellung und Entlassung der Bezirks-
schornsteinfeger, über die ihnen außer dem Reinigen der Schornsteine etwa sonst
obliegenden Dienstleistungen sowie über die ihnen zukommenden Löhne für das
Reinigen der Schornsteine (Kehrlöhne) und über ihre sonstigen Gebühren. Wird
dieser Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend entsprochen, oder wird durch den
Erlaß örtlicher Vorschriften das öffentliche Interesse nicht genügend gewahrt, so ist
die Amtshauptmannschaft befugt, unter Mitwirkung des Bezirksausschusses diese
Vorschriften an Stelle der Städte mit der Städteordnung für mittlere und kleine