Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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4. Die Zählungsformulare enthalten folgende Fragen: 
a) für die ortsanwesenden Personen: 
1. Vor- und Familienname, 2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum 
Haushaltungsvorstand (fällt bei den Anstaltslisten weg), 3. Wohnort der nicht 
zur Haushaltung gehörenden, sondern nur vorübergehend anwesenden Per— 
sonen (fällt bei den Anstaltslisten weg), 4. Geschlecht, 5. Geburtstag und 
Geburtsjahr, 6. Familienstand, 7. Glaubensbekenntnis, 8. Staatsangehörig— 
keit, 9. Muttersprache, 10. Hauptberuf und Stellung im Hauptberuf, 11. ob 
im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend, 
12. Besondere Gebrechen (ob blind, auf beiden Augen, ob taubstumm, ob 
irrsinnig, ob blödsinnig). 
b) für die aus ihrer Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen: 
1. Vor= und Familienname, 2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum 
Haushaltungsvorstand, 3. Geburtsjahr, 4. Familienstand, 5. Grund der Ab- 
wesenheit, 6. Hauptberuf und Stellung im Hauptberuf. 
Hierzu treten die nach besonderer Verfügung des Königlichen Ministeriums des 
Innern in die Zählungsformulare einiger Städte aufzunehmenden örtlichen Zu- 
satzfragen. 
5. Die Eintragung in die Haushaltungsliste hat für jede Haushaltung durch den 
Haushaltungsvorstand, die Eintragung in die Anstaltsliste durch die Besitzer, Vor- 
steher, Verwalter oder durch geeignete Vertreter zu geschehen. 
6. Zu diesem Zwecke ist an jede Haushaltung sowie an jede einzeln lebende Person, 
die eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirtschaft führt, eine 
Haushaltungsliste, an jeden Gast= und Herbergswirt und an jeden Besitzer, Vor- 
steher oder Verwalter einer Anstalt usw. eine Anstaltsliste zu verabfolgen. In die 
Anstaltsliste sind die Gäste in Gasthäusern und Herbergen und die Insassen der An- 
stalten einzutragen. Einer Anstalt gleichzuachten und daher mit Anstaltslisten zu ver- 
sehen sind auch diejenigen Angestellten von Anstalten oder gewerblichen Betrieben, 
die daselbst wohnen, ohne eigene Hauswirtschaft zu führen und ohne zur Haushaltung 
des Besitzers oder Verwalters zu gehören. 
Für größere Anstalten werden den Anstaltslisten besondere Einlagebogen bei- 
gegeben. Gast= und Herbergswirte und Vorsteher von Pensionaten erhalten auf 
Wunsch noch besondere Zählkarten, die den Gästen zur Ausfüllung vorgelegt und als 
Unterlage zur Aufstellung der Anstaltsliste benutzt werden können. 
7. Gäste auf Besuch, Untermieter, Schlafgänger und einquartierte Soldaten sind 
von den Haushaltungsvorständen, bei denen sie auf Besuch sind, in Untermiete oder
	        
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