Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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zu diesem Zweck jedem Zähler spätestens bis zum 25. November die Zählpapiere, und 
zwar 
ein Exemplar der Zähleranweisung (EP), 
zwei Exemplare der Kontrolliste (C), 
und die für den Zählbezirk ungefähr nötige Zahl von Haushaltungslisten (A) und, 
wenn nach § 11 der Anweisung Anstaltslisten (B) nebst Fremdenzählkarten (B 1) er- 
forderlich, von Formularen B und B1 zuzustellen. 
6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zähleranweisungen sind 
an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die 
nötigen Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 
7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten und Anstaltslisten sowie der Kontroll- 
listen durch die Zähler an die Gemeindebehörde oder die Zählungskommission soll 
spätestens bis zum 3. Dezember erfolgen. 
§ 9. 1. Der Gemeindebehörde und der Zählungskommission liegt es ob, das von 
dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu 
unterwerfen und etwaige Mängel, soweit nötig, auf Grund unmittelbarer, in den ein- 
zelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen, zu beseitigen. Er- 
gibt sich nachträglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, die in der 
Kontrolliste des Zählers fehlen oder die bei der Bildung der Zählbezirke keinem Zähl- 
bezirk zugewiesen worden waren, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu ver- 
anlassen und die erforderlichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. 
2. Nachdem das Material der Zählbezirke vollständig geprüft und, soweit nötig, 
ergänzt und berichtigt ist, auch die Kontrollisten der Zähler mit den Haushaltungs= und 
Anstaltslisten verglichen und richtig gestellt sind, ist der Gemeindebogen auszufüllen. 
3. Diese Arbeiten müssen bis zum 20. Dezember beendet sein. 
§ 10. 1. Nachdem der Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt worden 
ist, sind die Haushaltungs= und Anstaltslisten für jeden Zählbezirk nach Nummern zu 
ordnen; die Kontrolliste ist darauf zu legen und das so gesammelte Zählungsmaterial 
jedes Zählbezirks in ein Paket zusammenzuschnüren. 
2. Die Pakete erhalten als Aufschrift den Namen des Zählortes und die Zähl- 
bezirkonummer und werden nach der Nummerfolge für die ganze Gemeinde sorg- 
fältig zusammengepackt. Diese Pakete nebst dem ausgefüllten Gemeindebogen und 
den unbenützt gebliebenen Formularen werden von den Stadträten in Städten mit 
der Revidierten Städteordnung, wenn nicht wegen des Umfanges der zu erledigen- 
den Vorarbeiten mit dem Statistischen Landesamte betreffs Verlängerung der Frist 
eine Vereinbarung getroffen worden ist, spätestens bis zum 16. Januar 1911 dem
	        
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