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genannten Landesamt, von den übrigen Gemeindebehörden sobald als möglich,
spätestens aber bis Ende Dezember 1910 der Amtshauptmannschaft übersendet.
§ 11. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Zählung in
Ansehung aller Gemeinde= und selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu denselben
gehörigen Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die Ergänzung anzuordnen.
2. Das gesamte, soweit nötig vervollständigte Zählungsmaterial ist von den Amts-
hauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst den un-
benutzt gebliebenen Formularen sobald als möglich, spätestens aber bis zum 1. Fe-
bruar 1911 an das Statistische Landesamt einzusenden.
III. Die Aufgaben des Statistischen Landesamts.
§ 12. 1. Das Statistische Landesamt hat die eingesendeten Zählungsmaterialien
einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa nötig erscheinenden Berichtigungen und
Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls durch unmittelbares Vernehmen
mit den Gemeindebehörden, welche die Rückfragen mit Pünktlichkeit und tunlichster
Beschleunigung zu erledigen verpflichtet sind.
2. Das Statistische Landesamt hat sodann aus dem geprüften Zählungsmaterial
die für die Bevölkerungsstatistik erforderlichen Zusammenstellungen zu fertigen und
die für die Reichsstatistik den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellenden
Übersichten dem Kaiserlichen Statistischen Amte zu den festgesetzten Terminen zu über-
senden.
Dresden, den 29. Juni 1910.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Rudolph.
Nr. 71. Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier vom
10. September 1870 betreffend;
vom 29. Juni 1910.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird
hierdurch verordnet, was folgt:
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