Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Bei den Hauptwahlen für die Gewerbekammern sind zwei Drittel aus 
dem Kreise der Handwerker, ein Drittel aus dem Kreise der übrigen zur 
Gewerbekammer wählbaren Gewerbtreibenden zu wählen. 
86. 
Wie bereits früher im Bezirke Leipzig und seit 1. Januar 1902 in den 
Bezirken Dresden, Chemnitz und Plauen bilden vom 1. Januar 1911 ab 
auch im Bezirke Zittau die Handelskammer und die Gewerbekammer je 
eine von der anderen getrennte Körperschaft. Bei jeder dieser Kammern 
ist die Geschäftsführung eine gesonderte und jeder ist eine gesonderte Ver- 
waltung der Einnahmen und Ausgaben und eine gesonderte Rechnungs- 
führung ohne einen darauf gerichteten Antrag gestattet. 
Dresden, am 26. Juli 1910. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
Rudolph. 
  
Nr. 76. Bekanntmachung, 
eine weitere Abänderung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 
beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlausitzer 
Parochien lebenden fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres 
Glaubens betreffend; 
vom 20. Juli 1910. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs und im 
Einverständnisse des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter— 
richts an Stelle der bisherigen zum katholischen Pfarrbezirke Crostwitz gehörigen 
exponierten Kaplanei ein selbständiger Pfarrbezirk Storcha errichtet worden ist, 
welcher die von der katholischen Parochie Crostwitz abzutrennenden Orte Storcha, 
Liebon, Paßditz und Zscharnitz zu umfassen hat, wird zu weiterer Berichtigung des 
der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 40) beigefügten Ver- 
zeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlausitzer Parochien lebenden fremden 
1910. 34
	        
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