Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Geld Sicherheit zu leisten; ihr Betrag wird im Mangel einer Einigung unter den Be— 
teiligten nach 8 353 bestimmt. 
31. 
(1) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit zur Schädenvergütung erfolgt nach 
§ 353, die Abschätzung der Schäden nach F 354. 
(2) Den Beteiligten steht es frei, die mutmaßlich durch das Schürfen erwachsenden 
Schäden vor Beginn der Schurfarbeiten abschätzen zu lassen. 
32. 
(1) Der Schürfer erlangt das Eigentum an den bei den Schurfarbeiten gewonnenen, 
nach § 1 verleihbaren und einem Dritten nicht bereits verliehenen sowie an den in der 
erschürften Lagerstätte einbrechenden nichtmetallischen Mineralien. 
(2) Andere nutzbare Mineralien kann der Eigentümer der Oberfläche, wenn der 
Schürfer ihrer nicht zur Befestigung oder Einfüllung der Schürfe bedarf, als sein Eigentum 
in Anspruch nehmen. 
33. 
(1) Der Schürfer ist verbunden, die Schurfarbeiten so vorzunehmen, daß weder für 
die Arbeiter oder die Bewohner der Oberfläche eine Gefahr erwächst noch der Grund- 
eigentümer ohne Not belästigt wird, und die Arbeitsöffnungen so zu verwahren, 
daß keine Verunglückung von Menschen oder Tieren zu befürchten ist. 
(2) Er hat dabei den Anordnungen des Bergamts und der Ortsverwaltungsbehörde 
oder derjenigen Personen, welche von diesen Behörden mit Auftrag versehen sind, 
nachzugehen. Andernfalls kann die Fortsetzung der Schurfarbeiten untersagt und die 
durch sie verritzte Oberfläche unter Beobachtung der nötigen Sicherungsmaßregeln auf 
Kosten des Schürfers sofort wieder in den früheren Stand gesetzt werden. 
8 34. 
(1) Der Schürfer muß, wenn er die Schurfarbeit aufgibt, die durch sie verursachten 
Offnungen an der Oberfläche unter Beobachtung der nötigen Sicherungsmaßregeln ein- 
ebnen. Tut er dies nicht, so tut es das. Bergamt auf Kosten des Schürfers. 
(2) Der Schürfer muß hierfür dem Bergamt vor Beginn der Schurfarbeiten Sicher- 
heit leisten. 
35. 
□)) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für die zur Untersuchung des 
Gebirges nach vorher eingeholter Genehmigung des Bergamts zu treibenden Stölln, Bohr- 
löcher und ähnlichen unterirdischen Arbeiten, solange es sich dabei nicht um die Gewinnung
	        
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