— 227 —
von verleihbaren Mineralien handelt; ausgenommen hiervon sind die im 824 enthaltenen
Fristbestimmungen, die vom Bergamt nach der jedesmaligen Sachlage getroffen werden.
(2) Im übrigen gelten für dergleichen Baue, soweit dies nach ihrer Beschaffenheit
in Frage kommt, auch die Bestimmungen der Abschnitte VII, VIII, IX und X dieses
Gesetzes.
Kapitel II.
Muten.
8 36.
Wer das Recht erlangen will, innerhalb gewisser Grenzen metallische Mineralien zu
gewinnen, muß beim Bergamt um Verleihung nachsuchen — Mutung einlegen.
8317.
(1) Zur Gültigkeit einer Mutung ist es erforderlich, daß der Muter die Mineralien,
deren Verleihung er begehrt, sowie die Begrenzung des ihm zu verleihenden Grubenfeldes
angibt, ingleichen das Vorhandensein wenigstens eines metallischen Minerals oder einer
Lagerstätte, auf der ein solches nach geognostisch-bergmännischen Erfahrungen vorkommen
kann, innerhalb des begehrten Feldes nachweist.
(2) Von diesem Nachweis kann das Bergamt in dem Falle entbinden, daß die
Möglichkeit des Nachweises höchstwahrscheinlich, dessen Beibringung aber außergewöhn-
lich schwierig ist.
(s) Wo das Vorhandensein der gemuteten Mineralien beim Bergamt offenkundig
ist, sowie bei Nachmutungen zu bereits verliehenen Grubenfeldern bedarf es dieses Nach-
weises nicht.
8 38.
Zur näheren Bezeichnung der Lage und der Grenzen des gemuteten Feldes hat der
Muter dem Bergamt auf Erfordern binnen einer von letzterem zu bestimmenden Frist
bei Verlust des Mutungsrechts eine Karte einzureichen.
8 39.
(1) Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Mutzetteln anzubringen.
(2) Das Bergamt bemerkt auf den Mutzetteln Tag, Stunde und Minute des An-
bringens und gibt dem Muter einen der Zettel zurück.
*E 40.
Der Muter hat bei Verlust seines Mutungsrechts dem Bergamt binnen einer von
diesem zu setzenden Frist auf Verlangen wegen der bei ihm erwachsenden Kosten eine
Sicherheit bis zum Betrage von dreihundert Mark zu leisten.
38“