Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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g 4I. 
(1) Der Schürfer hat in dem ihm überwiesenen Schurffeld während der Dauer 
der Schurffrist (§ 24) ein Vorrecht zum Muten. 
(2) Eine Mutung innerhalb eines fremden Schurffeldes ist zwar anzunehmen, tritt 
aber nur dann in Wirksamkeit, wenn der Schürfer entweder auf sein Vorrecht ausdrücklich 
verzichtet oder davon innerhalb der Schurffrist keinen Gebrauch gemacht hat. 
8 42. 
() In anderen Fällen hat beim Zusammentreffen mehrerer Mutungen der frühere 
Muter das Vorrecht vor dem späteren. 
(2) Sind mehrere Mutungen gleichzeitig angebracht worden, so erfolgt die Verleihung 
an die mehreren Muter gemeinschaftlich. 
Kapitel III. 
Schürfen und Muten auf bevorrechtigten Grundstücken in der Oberlausitz. 
8 43. 
(1) Erstreckt sich eine Mutung auf ein Flurstück, das am 1. Januar 1904 auf den Grund- 
buchblättern der Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf oder der in der Beilage l 
verzeichneten Rittergüter eingetragen war, so bedarf sie zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung 
des Grundeigentümers. 
(2) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn oder soweit das Flurstück nach dem 
1. Januar 1904 vom Grundbuchblatt abgeschrieben worden ist, ohne daß es auf das 
Grundbuchblatt eines andern der im Abs. 1 bezeichneten Grundstücke übergetragen 
worden ist. 
8 44. 
(1) Das Recht zur Erteilung der nach § 43 erforderlichen Zustimmung ist mit dem 
Eigentum am Grundstück untrennbar verbunden. 
(2) Steht dem Eigentümer die Verwaltung des Grundstücks nicht zu, so erteilt die 
Zustimmung derjenige, welcher zur Verwaltung des Grundstücks berechtigt ist. Gehört ins- 
besondere das Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so ist deren Mitwirkung nicht 
erforderlich. 
8 45. 
(1) Die Zustimmung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeit— 
bestimmung erfolgt.
	        
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