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verliehenen Mineral in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß sie nach der
Entscheidung des Bergamts aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen gemein—
schaftlich gewonnen werden müssen.
(2) Legt ein Dritter Mutung auf dergleichen Mineralien ein, so wird sie dem Eigen-
tümer des Grubenfeldes mitgeteilt. Dieser hat während eines Zeitraums von vier
Wochen nach Empfang der Mitteilung ein Vorrecht zum Muten. Ausgenommen hiervon
ist die von einem Schürfer eingelegte Mutung; dieser hat auch hier das Vorrecht nach §# 41.
(s) Der Inhaber eines Stollns oder anderen Hilfsbaues ist berechtigt, die mit dessen
Betriebe gewonnenen verleihbaren, aber noch nicht verliehenen Mineralien sich anzueignen;
dagegen gelten für dergleichen verliehene Mineralien die Bestimmungen des §287 Abs. 4 und 5.
Kapitel V.
Bergwerkssteuern.
§60.
Von jedem verliehenen Grubenfeld ist eine Grubenfeldsteuer zu entrichten. Sie
beträgt vierteljährlich für jede Maßeinheit:
a) wenn das Grubenfeld auf Gold und Silber verliehen ist,
siebenunddreißig und einen halben Pfennig;
b) wenn es auf andere Metalle verliehen ist,
fünfund zwanzig Pfennig.
g 6I.
Wenn Verleihungen einunddesselben Grubenfeldes an verschiedene Personen auf
verschiedene Mineralien stattgefunden haben, so ist die Grubenfeldsteuer von ihnen nach
der Anzahl der Verleihungen mehrfach zu entrichten.
g 62.
Die Grubenfeldsteuer kann vom Finanzministerium in einzelnen Fällen wegen be—
sonderer Bedrängnis zeitweise erlassen oder ermäßigt werden.
g 63.
Von jedem Schurffeld ist eine Schurfsteuer von vierteljährlich zwölf und einem halben
Pfennig für je vierzig Ar Schurffeld zu entrichten. Weniger als vierzig Ar werden als
vierzig Ar, ein Teil eines Vierteljahrs wird als ein ganzes Vierteljahr gerechnet.
1910. 39