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das mit solchen Vorschüssen belastete Bergbaurecht von seinem Inhaber freiwillig oder ge—
zwungen aufgegeben wird; der Ersteher oder der, dem das Bergbaurecht später wieder
verliehen wird, hat sie, soweit sie nicht in bereits früher fällig gewesenen Erstattungs-
rückständen bestehen, als Lasten des Bergbaurechts mit zu übernehmen (vergl. § 405 Abs. 2).
Abschnitt V.
Betrieb des Bergbaues.
Kapitel I.
Bergpolizei.
81.
Die Bergwerksunternehmer sind verpflichtet, beim Betriebe des Bergbaues dafür
zu sorgen, daß die öffentliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter, die
Sicherheit benachbarter Bergwerksunternehmen und der Grundstücke und Gebäude auf
der Oberfläche nicht gefährdet wird.
8 82.
(1) Das Bergamt ist berechtigt, nach Gehör der Beteiligten Bestimmung darüber zu
treffen, welche Maßregeln zur Sicherstellung der Grubenbaue gegen gefährliche Durch—
brüche zu ergreifen sind, insbesondere zu bestimmen, ob und in welcher Stärke etwa Sicher—
heitspfeiler gegen benachbarte Grubenbaue, gegen Flüsse oder sonst stehen zu lassen sind.
(2) Soweit durch Maßregeln dieser Art einem Bergwerksunternehmer zum Schutze
anderer Bergwerksunternehmer Nachteile von einem größeren Umfang zugefügt werden,
als es durch seine eigene Sicherstellung geboten ist, sind die anderen verpflichtet, ihm diese
Nachteile zu vergüten; zur Aufbringung dieser Vergütung hat jeder nach Verhältnis des
für ihn erwachsenden Nutzens beizutragen. Einigen sich die Beteiligten über die Ver-
bindlichkeit zur Beitragsleistung oder über die Verteilung der Beiträge nicht, so entscheidet
darüber das Bergamt im Verwaltungswege. Gegen diese Entscheidung können die Be-
teiligten den Rechtsweg betreten.
(s) Nach Lage der Umstände kann das Bergamt zu möglichster Erleichterung der
einzelnen Unternehmer nach deren Gehör mehrere Felder zu einem Verbande vereinigen,
der in Bezug auf seine Sicherstellung als ein Ganzes zu betrachten ist.
(:) Gegen die vom Bergamt getroffene Verteilung der Beiträge können die Be-
teiligten den Rechtsweg betreten.