Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(3) Wird die Entlassung solcher Beamten aus den im §& 81 angeführten polizeilichen 
Rücksichten oder wegen mangelnder Befähigung notwendig, so sind die Bergwerksunter- 
nehmer berechtigt, die Entlassung jederzeit und auch vor Ablauf einer etwa durch Vertrag 
festgestellten Kündigungsfrist vorzunehmen. In dringenden Fällen kann das Bergamt die 
Entlassung aus diesen Gründen verlangen. 
(4) Soweit die Bergwerksunternehmer oder deren Vertreter selbst die technische 
Geschäftsführung übernehmen, gelten für sie die nämlichen Vorschriften. 
§90. 
(1) Die Bergwerksunternehmer haben über Betriebsereignisse, die auf die Durch- 
führung eines nach §& 86 festgestellten Betriebsplans von Einfluß oder die von polizeilicher 
Wichtigkeit sind, dem Bergamt sowie in Fällen der letzten Art auch der Ortspolizei= 
behörde sofort Anzeige zu erstatten 
(2) Sie haben dem Bergamt über alle Angelegenheiten des Bergwerkes die zur 
Aufsichtsführung erforderliche Auskunft zu geben, auch die verlangten statistischen Angaben 
zu liefern. 
(s) Wenn Gefahr im Verzug ist, sind die Anzeigen nach Abs. 1 durch die Werksbeamten 
zu erstatten. 
(4) Die Werksbeamten haben die Mitglieder oder Abgeordneten der Behörde bei 
den Besuchen des Bergwerkes zu begleiten. 
8 91. 
(1) Das Bergamt führt über die Erfüllung der in diesem Kapitel enthaltenen gesetz- 
lichen Vorschriften Aufsicht, erteilt die hiernach erforderlichen Anordnungen und An- 
weisungen und wacht über deren Ausführung. 
(2) Seine Anordnungen richtet es an die Bergwerksunternehmer und nur, wenn Ge- 
fahr im Verzug ist, an die Werksbeamten oder Arbeiter. 
(3) An der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden wird hierdurch nichts geändert. 
g 92. 
(1) Bei der Verunglückung von Personen auf einem Bergwerk hat der Unternehmer, 
und zwar, wenn Anordnungen der Behörde ergehen, diesen entsprechend, die zur 
Rettung der Verunglückten oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maß- 
regeln zu treffen. Soweit nötig, veranstaltet die Behörde das Erforderliche selbst. 
(2) Die Unternehmer benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
	        
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