g 93.
Sämtliche Kosten für die Ausführung der im 8 92 bezeichneten Maßregeln trägt der
Unternehmer des Bergwerkes, vorbehältlich des Rückgriffsrechts gegen Dritte, die den
Unglücksfall verschuldet haben.
8 94.
(1) Das Bergamt kann als Zwangemittel zur Durchführung der in diesem Kapitel
enthaltenen Gebote und Verbote und seiner darauf bezüglichen Anordnungen:
1. bei Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 81, 82, 83, 86, 87 und 89, wenn die im
5 411 vorgesehenen Strafen wirkungslos bleiben, bis zu erfolgter Abhilfe die gänz-
liche oder teilweise Einstellung des Betriebs verfügen;
2. beim Erzbergbau, wenn durch Anwendung von Geldstrafen oder durch Einstellung
des Betriebs während" der Dauer eines halben Jahres der Zweck nicht erreicht
wird, oder bei Zuwiderhandlungen gegen die 84 und 85 auf Entziehung des
Bergbaurechts unter Ausschließung des bisherigen Eigentümers vom Mitbieten bei
der Zwangsversteigerung (§ 392) erkennen.
(2) Wenn Gefahr im Verzug ist, kann das Bergamt ohne weiteres die nötigen Ver-
anstaltungen auf Kosten der Bergwerksunternehmer treffen oder ebenso wie die Orts-
polizeibehörde die Betriebseinstellung verfügen.
Kapitel II.
Personal.
Abteilung I.
Arbeiter und Beamte.
§ 95.
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Bergwerksunternehmer und den auf dem
Werke beschäftigten Arbeitern wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen be-
urteilt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
(2) Dem Bergwerksunternehmer ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes
über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohns hinaus auszubedingen.
§ 96.
(1) Für jedes Bergwerk ist nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeitsordnung
vom Bergwerksunternehmer unter der im §# 103 Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung des
Arbeiterausschusses oder der Arbeiter zu erlassen. Für eingelne Abteilungen des Be-
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