Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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noch weitere, die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe 
betreffende Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich einer planmäßigen Zuziehung 
der Arbeiter zur Uberwachung der Sicherheit des Betriebs, in die Arbeitsordnung auf- 
zunehmen. Mit Zustimmung des ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeits- 
ordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten 
getroffenen, auf dem Bergwerk bestehenden Einrichtungen sowie Vorschriften über das 
Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs aufgenommen werden. 
8 100. 
(1) Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, 
für die Bergwerksunternehmer und Arbeiter rechtsverbindlich. 
(2) Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§ 108 bis 110 vorgesehenen 
Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht 
vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen 
über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt 
und dem Arbeiter zur Kenntnis gebracht werden. 
(s) Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen, das den Namen 
des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die Höhe der Strafe 
ergeben und auf Erfordern den Abgeordneten des Bergamts jederzeit zur Einsicht vor- 
gelegt werden muß. 
101. 
(1) Auf denjenigen Bergwerken, auf welchen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter 
beschäftigt werden, muß ein ständiger Arbeiterausschuß vorhanden sein. Ihm liegt es ob, 
darauf hinzuwirken, daß das gute Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und zwischen 
der Belegschaft und dem Bergwerksunternehmer erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird. 
(2) Der ständige Arbeiterausschuß hat die im § 98 Abs. 3, § 99 Abs. 2, 3 und im 
sl103 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben. Durch die Arbeitsordnung können ihm noch weitere 
Aufgaben zugewiesen werden. Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der 
Belegschaft, die sich auf die Betriebs= und Arbeitsverhältnisse des Bergwerkes beziehen, 
zur Kenntnis des Bergwerksunternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern. 
(3) Ein Arbeiterausschuß, der seine im Abs. 2 begrenzte Zuständigkeit überschreitet, 
kann nach fruchtloser Verwarnung aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt durch das 
Bergamt. Nach wiederholter Auflösung kann das Bergamt für das betroffene Bergwerk 
die Vorschrift im Abs. 1 Satz 1 auf die Dauer von höchstens einem Jahre außer Kraft setzen. 
(1) Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des Gesetzes gelten nur solche Ver- 
tretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern des Bergwerkes, der 
betreffenden Betriebsabteilung oder der mit dem Bergwerk verbundenen Betriebsanlagen
	        
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