Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß Bestimmungen, 
welche die Wirksamkeit der Einrichtung nach bergamtlichem Ermessen nicht sicherstellen, 
die Genehmigung zu versagen ist. Die Wahl hat in einem öffentlichen Lokale als 
Kuvertwahl stattzufinden. Die Sicherheitsmänner dürfen von der Wahl bis zum Ablauf 
ihrer Wahlperiode ohne Kündigung nur beim Vorliegen eines gesetzlichen Entlassungs— 
grundes, im übrigen aber nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes und in diesem 
Falle nur unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis 
entlassen werden. Durch Verlegungen an andere Arbeitsstätten erlischt das Amt nicht. 
8 102. 
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen enthaltenen Bestimmungen 
über die Verwendung der Strafgelder und die Verwaltung der Unterstützungskassen sowie 
über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des ständigen Arbeiter— 
ausschusses unterliegen der Genehmigung des Bergamts. Die Genehmigung darf nur 
versagt werden, wenn die Bestimmungen gegen die Gesetze verstoßen 
8 103. 
(1) Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu ihr ist auf denjenigen 
Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, dieser über den Inhalt 
der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu hören; auf den übrigen Bergwerken ist den 
volljährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung 
oder des Nachtrags zu äußern. 
(2) Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu ihr ist unter Mitteilung der vom 
Arbeiterausschuß oder den Arbeitern geäußerten Bedenken, soweit die Außerungen 
schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Aus- 
fertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des 
Abs. 1 genügt ist, dem Bergamt einzureichen 
(3) Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher 
Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustand erhalten werden. 
Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung in einer 
Vervielfältigung gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich zu behändigen. 
8 104. 
Arbeitsordnungen und Nachträge zu ihnen, die nicht vorschriftsmäßig erlassen sind 
oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung des 
Bergamts durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vor— 
schriften entsprechend zu ändern.
	        
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