Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 114. 
Minderjährige dürfen auf Bergwerken als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie 
mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Berg— 
werksunternehmer das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, es zu verwahren, auf 
amtliches Verlangen vorzulegen und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder 
auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es 
verlangt oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls 
an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 115 bezeichneten 
Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuchs auch an die zur gesetzlichen Vertretung 
nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter 
erfolgen. 
8 115. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an 
welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher innerhalb 
des Königreichs Sachsen nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zu— 
erst erwählten Arbeitsorts im Königreiche Sachsen kosten= und stempelfrei ausgestellt. 
Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; ist die 
Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen oder verweigert er die Zustimmung 
ohne genügenden Grund und zum Nachteil des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde 
die Zustimmung ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum 
Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher 
ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
8 116. 
u) Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar oder wenn 
es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an dessen Stelle ein neues Arbeitsbuch 
ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem 
der Inhaber des Arbeitsbuchs zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus- 
gefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitebuch wird durch einen amtlichen Vermerk 
geschlossen. 
(2) Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines ver- 
loren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuchs ausgestellt, so wird dies darin vermerkt. 
Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben 
werden. 
* 
(1) Das Arbeitsbuch (5X§ 114) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag 
seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unter-
	        
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